Weckruf an Unternehmer und Firmenmanager: Das neue Budgetbegleitgesetz - derzeit in legistischer Ausformulierung - sieht einschneidende Maßnahmen vor und könnte dazu führen, dass betriebliche Investitionsvorhaben geändert und Einnahmen-Ausgaben-Budgets revidiert werden müssen.
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Konkret: Der betriebliche Investitionsfreibetrag (IFB), der letzte noch verbliebene steuerliche Investitionsimpuls, wird ab kommendem Jahr ersatzlos abgeschafft. Und die Möglichkeit, betriebliche Verluste mit künftigen Gewinnen aufzurechnen, wird kräftig umgestaltet. Der Investitionsfreibetrag - im Regelfall 9%, in Sonderfällen (begünstigte KFZ, gewerbliche Nutzungsrechte, Software) 6% der Investitionskosten - entfällt für Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten ab dem Jahr 2001. Das gilt auch für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr, ferner auch für längerfristige Teilherstellungen, und zwar hinsichtlich jener Teile, die nach dem 31.12.2000 fertiggestellt werden.
Vorziehen von Investitionen?
Die naheliegende Folgerung aus dieser beabsichtigten Neuerung heißt für viele Unternehmer: Nachdenken, ob es sinnvoll ist, aus diesem Grunde etwa im nächsten Jahr beabsichtigte Investitionen noch in das Jahr 2000 vorzuziehen. Weiters wird es sinnvoll sein, bei Herstellungsverfahren, die über den Jahresultimo 2000 hinaus andauern und bei denen die IFB-Beanspruchung ursprünglich erst im Jahr der Fertigstellung beabsichtigt war, den Freibetrag jedenfalls schon von den Teilherstellungskosten des Jahres 2000 auszunützen oder überhaupt die Fertigstellung noch heuer zu betreiben.
Anknüpfungspunkt für den IFB-Anspruch ist bei erworbenen Gütern jedenfalls die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, was im Regelfall mit der Lieferung, im übrigen aber auch mit einer anderweitigen "In-Besitznahme" dokumentiert werden kann. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung auch die Vereinbarung eines Übergangs-zeitpunkts der "Preisgefahr" als Anschaffungszeitpunkt zugelassen, was zwar vom Höchstgericht nicht goutiert wurde, aber den ominösen Zeitpunkt flexibler machen konnte. Die Finanz hält diese Auffassung nach wie vor aufrecht, was besonders in Fällen von Lieferschwierigkeiten und um den Jahresultimo einen Rettungsanker bieten kann.
IFB-Verluste auf Wartetaste
Zu beachten ist allerdings, dass ein Investitionsfreibetrag immer nur in einem Gewinnjahr Auswirkung zeigt. Er ist weder vortrags- noch ausgleichsfähig. Wird er in einem Verlustjahr gebildet (oder erhöht er in einem Verlustjahr den Betriebsverlust), dann kommt er auf "Wartetaste" und kann erst mit künftigen Gewinnen aus dem selben Betrieb steuermindernd aufgerechnet werden.
Überraschend ist auch der Plan der Budgetsanierer, künftige betriebliche Verlustvorträge in ihrer steuersparenden Wirkung einzuschränken. Sie sollen ab 2001 jährlich nur mehr bis zu einer Höhe von 75% des Einkommens gegen-verrechnet werden dürfen, 25% des Jahreseinkommens müssen jedenfalls mindestens steuerpflichtig bleiben. Die solcherart unwirksamen Verlust-Teilbeträge gehen aber nicht verloren, sondern werden eben in die Zukunft verschoben, wo sie sich pulkähnlich aufstauen und jeweils (unter Beachtung des 75%-Limits) weiterverrechnet werden können - solange das eben so geht. An der "Ewigkeit" der Vortragsfähigkeit ändert sich dadurch nichts.
Strategie der Steuerberater
Geklärt ist, dass die Neuregelung auch für etwa noch bestehende Verluste aus den Jahren 1989 und 1990 gelten, die bekanntlich in den Jahren 1998 bis 2002 in Fünftelbeträgen - vor anderen Verlustvorträgen - abgesetzt werden müssen.
Die Folgerung aus der neuen Situation ab 2001 sieht die Kammer der Wirtschaftstreuhänder so: "Wer über ausreichende Verlustvorträge verfügt, sollte sie - zum Beispiel durch Vorziehen von Erträgen in das Jahr 2000 bzw. durch Verschieben von Aufwendungen in das Jahr 2001 - heuer noch kräftig und ohne Einschränkungen ausnutzen".