Bewirtungskosten von Trauergästen sind absetzbar. | Höhe des maximalen Steuerabzugs wurde verdoppelt. | Wien. Der Leichenschmaus führt zum Steuerabzug. Das hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) in einer brandaktuellen Entscheidung festgestellt. Nach den bisherigen und durch die Entscheidung veralteten Lohnsteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen musste streng getrennt werden: Als außergewöhnliche Belastung waren nur die Begräbniskosten und die Kosten für ein Grabmal anerkannt, nicht absetzbar waren jedoch die Kosten für die Trauerkleidung sowie für Blumen und Kränze. Ebenso vom Steuerabzug ausgeschlossen waren nach der bisherigen Ansicht die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen und die Kosten der Grabpflege.
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Der UFS macht nun Schluss mit der unsachlichen Diskriminierung. Er ist der Ansicht, dass die Kosten für den Leichenschmaus als außergewöhnliche Belastung steuermindernd sind. Natürlich wird ein Essen im Haubenrestaurant nicht anerkannt. Die Bewirtungskosten von elf Euro je Trauergast wurden im konkreten Sachverhalt aber akzeptiert. Der Aufwand muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Üblichen, dem Stand und Vermögen des Verstorbenen entsprechen und kann nur in einem "bescheidenen" Ausmaß als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.
Die Belastung muss außergewöhnlich sein
Eine außergewöhnliche Belastung liegt für die Finanz nur dann vor, wenn der Belastete keine Zuwendungen aus dem Nachlass erhalten hat. Die teilweise Deckung durch beispielsweise Sparbücher oder Guthaben auf Girokonten ist daher in Abzug zu bringen. Bei der Überführung des Leichnams oder auf Grund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals anfallende Sonderkosten führen ebenfalls zur Steuerrefundierung.
Der UFS ist auch der Ansicht, dass die Kosten für Blumenschmuck, Kranz, Sarggesteck oder Kosten für die Trauer- und Dankkarten etc. abzugsfähig sind. Die Summe der abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen ist in der Einkommensteuererklärung in der Kennziffer 731 einzutragen.
Höhere Begräbniskosten werden anerkannt
Auch bei der Höhe der absetzbaren Begräbniskosten hat der UFS mit seiner Entscheidung neue Maßstäbe gesetzt. Der Fiskus akzeptiert nur die Kosten für ein einfaches Begräbnis.
Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien aus 2002 belaufen sich die Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals auf maximal 3000 Euro. Die Referenten beim UFS recherchierten beim Verein für Konsumenteninformation und stellten gewaltige Preisunterschiede fest. Die Kosten des günstigsten Sarges variieren zwischen 220 Euro und 523 Euro. Laut einer Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde beträgt der Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten 6000 Euro, wobei sich diese Kosten aus den Kosten des Begräbnisses und des Grabmals zusammensetzen.
Der entscheidende Senat stellte fest, dass ab jetzt auch steuerlich der Höchstbetrag von 6000 Euro anzuerkennen sei. Es kommt somit zu einer Verdoppelung der Maximalkosten für Begräbnis und Grabmal.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.