)
Wer "Familienzeit" für den Nachwuchs in Anspruch nehmen will, muss sich an strikte Regeln halten.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 8 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Mit 1.3.2017 steht eine Neuerung im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Arbeit und Familie ins Haus. Unter dem Begriff "Familienzeit" soll Vätern für Kinder, die nach dem 28. Februar 2017 geboren werden, die Möglichkeit eines Papa-Monats gewährt werden. Erklärtes Ziel des sogenannten Familienzeitbonusgesetzes ist die Förderung der emotionalen Bindung des Neugeborenen zum Vater und damit die Stärkung des Zusammenhalts in der Familie. Zu diesem Zweck erhalten Väter eine Leistung des zuständigen Krankenversicherungsträgers in Höhe von 22,60 Euro täglich, wenn sie die "Familienzeit" in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes, in dem sich der Vater ausschließlich seiner Familie widmet und dazu seine Erwerbstätigkeit unterbricht. Voraussetzung für den Bezug des Familienzeitbonus ist der Bezug von Familienbeihilfe sowie die Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit des Vaters innerhalb der letzten 182 Tage vor Bezugsbeginn.
Der Vater als auch das Kind und der andere Elternteil müssen ihren Lebensmittelpunkt in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich haben und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Neuregelung betrifft ausschließlich einen sozialrechtlichen Anspruch von Vätern gegenüber den Krankenkassen auf Gewährung des Familienzeitbonus. Flankierende arbeitsrechtliche Regelungen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Das hat insbesondere zur Folge, dass Väter, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind, keinen Rechtsanspruch auf Familienzeit haben. Die Inanspruchnahme von Familienzeit ist daher ausschließlich mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Da Zeiten eines "normalen" Erholungsurlaubes nach dem Urlaubsgesetz nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind, müsste der Arbeitgeber daher einem (unbezahlten) Sonderurlaub beziehungsweise einer Karenzierung zustimmen.
Hierbei könnte sich insbesondere die mangelnde Flexibilität des neuen Fördermodells als kontraproduktiv erweisen. Die Familienzeit muss nämlich exakt 28, 29, 30 oder 31 Tage betragen und darf weder verlängert noch vorzeitig beendet oder (nach Antragstellung) verschoben werden. Ein mit dem Arbeitgeber vereinbarter Kompromiss, wie etwa die Vereinbarung einer insgesamt kürzeren Dauer oder die Kombination aus Freistellung und Erholungsurlaub, ist daher nicht möglich. Darüber hinaus sind die betroffenen Väter zur Unterlassung jeglicher Arbeitsleistung während der Familienzeit verpflichtet. Werden an einem einzigen Tag der Familienzeit nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt, gebührt für den gesamten Zeitraum kein Familienzeitbonus. In Anbetracht dessen bleibt daher abzuwarten, inwiefern die Familienzeit von den frischgebackenen Vätern angenommen werden wird. Aufgrund der mangelnden Flexibilität und der maximalen Bonushöhe von 700,60 Euro liegt aber eher die Vermutung nahe, dass sich sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite das Interesse am Papa-Monat in Grenzen halten wird.