Steuer-CD: Warum der Zweck nicht die Mittel heiligt. | Europarechtliche Verbote beachten. | Wien. Dürfen Staaten illegal erworbene Steuerdaten verwenden, um Steuerflüchtlingen auf die Schliche zu kommen?
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Deutschland hat gerade eine brisante Daten-CD gekauft, die rund 1500 mögliche Steuersünder mit geheime Schweizer Bankkonten entlarvt. Der Datenträger soll auch Namen österreichischer Steuerzahler beinhalten, die nach Wien gemeldet werden.
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, auch wenn Steuerbetrug immer noch als lässige Sünde angesehen wird. Der Fiskus braucht deshalb effektive Instrumente, um Steuerbetrug zu verhindern und zu verfolgen.
Nur, der Zweck heiligt deshalb noch lange nicht die Mittel. Der Sündenfall des deutschen Staates ist nämlich der Kauf der brisanten Daten: Die Daten-CD ist ein Produkt aus illegalen Aktivitäten. Der Staat beteiligt sich als Nutznießer an diesen illegalen Handlungen, weshalb auch der Kauf nur als krimineller Akt bezeichnet werden kann.
Die Einstufung des Kaufes als krimineller Akt hat zunächst keine Folgen, denn die österreichischen Höchstgerichte lehnen ein Beweisverwertungsverbot ab. Dieses Verbot untersagt, dass ein Strafurteil auf rechtswidrig erhaltene Beweise gestützt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sagt, dass es ausdrücklich nicht verboten ist, dem Bankgeheimnis unterliegende Beweisergebnisse zur Beschaffung von anderen Beweismitteln heranzuziehen - also darf der Staat die illegal erworbenen Daten für seine Zwecke verwenden. Nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens hat das Bankgeheimnis seine Schutzwirkung verloren, gegenüber ausländischen Behörden genügt sogar ein bloßer Verdacht ("foreseeably relevant").
Steuersünder können sich auf EU-Recht berufen
Aus dem EU-Recht können sich allerdings durchaus relevante Verbote ergeben. Der Europäische Gerichtshof hat schon mehrmals festgestellt, dass die missbräuchliche Verwendung von gesammelten Daten - auch für die Mitgliedstaaten - verboten sei. Daraus lassen sich mannigfaltige Beweisverwertungsverbote ableiten. Begründet ein Steuersünder ein solches Begehren, kann jedes Gericht oder jede gerichtsähnliche Behörde (wie der Unabhängige Finanzsenat als Rechtsmittelinstanz des Finanzamtes) - ein Höchstgericht muss sogar - beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Ersuchen auf Vorabentscheidung stellen.
Gemeinschaftsrecht hat Priorität vor einfachgesetzlichen innerstaatlichen Normen - die Handlungen der Finanz müssen den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Urteile des EuGH sind allgemein anerkannte Normen. Jeder Steuersünder könnte sich daher direkt auf Europarecht berufen. Hierzulande kann man mit einer Selbstanzeige selbst bei schwerem Steuerbetrug straffrei bleiben.
Allerdings tritt die Straffreiheit nur ein, wenn die Selbstanzeige fehlerfrei ist. Die Kriterien hierfür sind relativ kompliziert (die "Wiener Zeitung" berichtete). In jedem Fall sollten mutmaßliche Steuerbetrüger nur dann Selbstanzeige erstatten, wenn sie noch als rechtzeitig gilt. Erfolgt das Outing zu spät oder ist die Selbstanzeige fehlerhaft, kann der Anzeigende nämlich nur noch auf Milde des Finanzamtes hoffen. Diese Hoffung erweist sich allerdings in vielen Fällen als Trugschluss.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.