)
Handelsrichter in Nordrhein-Westfalen weigert sich, das Register elektronisch zu bearbeiten. | Den Drucker selbst zu bedienen, darf ebenso wenig verlangt werden. | Berlin/Wien. Am Computer arbeiten? Nicht mit mir, dachte sich ein Richter in Bochum - und seine Kollegen am Oberlandesgericht Hamm gaben ihm auch in zweiter Instanz Recht: Wenn er nicht am Bildschirm arbeiten will, muss er nicht. Zwingen könne man ihn dazu nicht, entschied das Dienstgericht. Auch wenn der Richter am Handelsgericht tätig ist - und dort seit drei Jahren alle Einträge in das Handelsregister verpflichtend in elektronischer Form abgewickelt werden müssen.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 14 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Nun müssen dem Registerrichter Servicekräfte sämtliche Akten ausdrucken, bevor er sie bearbeitet. Denn der Richter argumentierte, dass er Handelsregisterangelegenheiten überwiegend zu Hause bearbeite. Dies begründet er damit, dass Störungen im Dienstzimmer seine Arbeit negativ beeinflussen könnten und nur durch die Sachbearbeitung außer Haus optimale richterliche Arbeitsergebnisse zu gewährleisten seien. Zudem sei das Arbeiten an einem Computerbildschirm konzentrationsmindernd und ermüdend, was wiederum das Einlegen von Arbeitspausen zur Folge hätte. Das ausschließliche Arbeiten an einem Computer beschränke ihn folglich in seiner richterlichen Unabhängigkeit.
Einen weiteren Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit sah der Richter in dem Vorschlag, die Dokumente selbst auszudrucken. Denn da werde seine Arbeitskraft durch eine Tätigkeit belastet, die überhaupt nicht mit seiner richterlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehe.
Druck auf Print-Taste"typische Hilfstätigkeit"
Stimmt, urteilten seine Kollegen am Oberlandesgericht: Denn das Ausdrucken sei eine "typische Hilfstätigkeit", die dem Richter nicht abverlangt werden kann, urteilte die Abteilung für Dienstgerichte. Auch die restliche Argumentation sei "leicht nachvollziehbar". Komplizierte Firmenverträge sind nicht gut am Bildschirm lesbar. Die Alternative, eben jene ausdrucken, ist wiederum ein "Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit". Und die ist in Deutschland wie auch in Österreich verfassungsrechtlich garantiert.
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat gegen die Entscheidung vom Oberlandesgericht Revision eingelegt. Das letzte Wort muss also der Bundesgerichtshof sprechen. Schließlich habe man das elektronische Register eingeführt, damit die Arbeit am Gericht schneller ablaufen kann.
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung zitiert allerdings aus dem Beschluss der Richter des Oberlandesgerichts über die Verpflichtung der elektronischen Eintragungen: "Die Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu stellen, führt nicht dazu, dass der Richter auch ausnahmslos verpflichtet ist, diese Technik tatsächlich zur Anwendung zu bringen."
Ist so etwas Vergleichbares schon in Österreich vorgekommen? Die Anfrage verursacht ungläubiges Staunen im Präsidium des Wiener Handelsgerichts: "Nein, so etwas ist bei uns noch nie passiert. Es ist eigentlich undenkbar."
In Österreich existiertähnliche Rechtslage
Firmenbuch-Sachen seien nun einmal Eintragungen, die über den Computer zu erledigen sind. Das fällt teilweise in den Aufgabenbereich der Richter, teilweise in den der Rechtspfleger. "Aber alle verrichten ihre Arbeit am Computer. Und sie haben sich noch nicht beschwert."
"Skurril", nennt das Urteil auch Jakob Widner, Rechtsanwalt bei der Wiener Kanzlei Graf & Pitkowitz. Der Experte gibt aber zu bedenken, dass die Argumentation des Deutschen in Österreich grundsätzlich genauso möglich wäre.
In Artikel 87 der österreichischen Bundesverfassung heißt es: "Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig."
Damit gilt auch in Österreich, dass dem Richter im Ergebnis nicht vorgeschrieben werden darf, wie er arbeitet - einzig, dass er hin und wieder im Amt anwesend sein muss.
Einem "normalen" Arbeitnehmer darf hingegen alles vorgeschrieben werden, denn der ist gerade nicht unabhängig, sondern geradezu definitionsgemäß (persönlich und wirtschaftlich) abhängig. Die Bediensteten der Gerichtskanzlei könnten also - anders als die Richter selbst - nicht so argumentieren.
"Der Richter in Deutschland hat behauptet, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein. Das ist natürlich sehr hochtrabend, andererseits sind alle natürlich sofort auf der Hut, wenn es um solche Rechte geht", meint Widner.
Dass die richterliche Unabhängigkeit auch jene Personen schützt, die sich dem Fortschritt verweigern, spreche zwar gegen den konkreten Richter. Allerdings "dass die Verfassung auch diese Vorstellung von Unabhängigkeit schützt, ist andererseits geradezu fortschrittlich".