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Im Rahmen der Tagung der Österreichischen Juristenkommission (ÖJK) in Weißenbach am Attersee, die am Samstag zu Ende ging, befasste sich der Wiener Universitätsprofessor Bernhard Raschauer mit den "staatlichen Kernaufgaben".
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Raschauer betonte, die staatliche Gemeinschaft sei ein Gefüge von Wirkungszusammenhängen. Lediglich ein Teilausschnitt davon sei in der Verfassung geregelt. Entscheidend sei der gewünschte Effekt: "Kann sein, dass der Staat, um diesen Effekt zu erzielen selbst handelt. Kann aber auch sein, dass er eine private Tätigkeit fördert - oder auch nicht tätig wird." "Es kann sein, dass zu einem Zeitpunkt, wo jeder Vierte im Staatsdienst steht und jeder zweite Euro als Steuer oder Gebühr an den Staat abgegeben werden muss, der Gedanke an eine Redimensionierung des Staates auftaucht." Nichts zwinge den Gesetzgeber, Wirkungszusammenhänge über staatliche Ämter abzuwickeln, vielmehr sei hier "gestalterische Phantasie" gefragt. Der Rechtswissenschaftler philosophisch: "Der Staat ist nicht, um Rechtsstaat zu sein, sondern um dort, wo Staat ist, Rechtsstaat zu sein".
Hon. Professor Herbert Steininger, OGH Präsident im Ruhestand, befasste sich mit Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von ausgegliederten Betrieben. Steininger: So lange von einem funktionellen Beamtenbegriff im Sinne des Strafrechts ausgegangen werde, gebe es auch keinen Unterschied zur jetzigen Situation. Delikte wie Amtsmissbrauch, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Falschbeurkundung könnten weiter zur Anwendung gelangen, selbst wenn mit der Erfüllung der staatlichen Aufgabe ein privater Rechtsträger betraut ist.
Pro und Contra Mediation
Die belgische Rechtswissenschaftlerin Bea Verschraegen, die derzeit an der Uni Wien unterrichtet, schlug gegenüber der Mediation - einer auf Kommunikationstechnik basierenden Form der Konfliktregelung - einen, wie sie selbst sagte, "kritischen Ton" an: "Eine undifferenzierte Übernahme neuer Verfahren und Techniken" sei abzulehnen. US-amerikanische Modelle, die derzeit an Attraktivität gewännen, seien in einem völlig anderen Kontext und einem völlig anderen Rechtssystem beheimatet. Mediation sei zu befürworten, "in bestimmten Fallgruppen, bei profunder Ausbildung der Mediatoren, Qualitätskontrolle, Kosten/Nutzenanalysen und wenn sie freiwillig erfolgt."