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Frau zerstückelt und Leiche im Neusiedler See versenkt: Lebenslange Haft und Einweisung für 64-Jährigen.
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Wien. Gezeichnet von seinem schweren Diabetesleiden, humpelt der Angeklagte U. in den Gerichtssaal. Tiefe Augenringe haben sich um seine Falkenaugen geschlungen, schon das Aufstehen bereitet dem 64-Jährigen Mühe. Gute Umgangsformen werden ihm von allen Seiten attestiert. Und so beantwortet er auch, in einen Anzug gekleidet, präzise und unaufgeregt alle Fragen.
Ja, er habe den Mord begangen; ja, er habe die Prostituierte erwürgt, zerstückelt, den Großteil der Leiche in den Neusiedler See geworfen und mit den anderen Teilen ein Gulasch gekocht; ja, das habe er alles getan, gesteht er, sachlich über die grausamen Details seiner Tat referierend.
Am Mittwoch wird er am Wiener Straflandesgericht wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Die Entscheidung der Geschworenen fällt einstimmig aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die angeklagte Tat hat sich am 29. März 2018 ereignet. U. hatte die 28-jährige Frau am Westbahnhof kennengelernt und in seine Wohnung geführt. Er habe die Prostituierte für Zärtlichkeiten bezahlt, so U. Doch habe die Frau plötzlich mehr Geld verlangt und zu schreien angefangen. Da habe er Angst bekommen, dass jemand die Polizei rufe: "Ich habe solange zugedrückt, bis sie nicht mehr geschrien hat."
30 Jahre in Haft
Warum das alles geschah, warum gerade ein harmlos wirkender Mann wie U., den sogar Psychiater als ungefährlich einstuften, so vorging, das versucht man beim Prozess zu ergründen. Vor allem seine Vergangenheit rückt dabei in den Mittelpunkt.
U. stammt aus dem Burgenland. Laut seiner Verteidigerin Astrid Wagner war seine Kindheit "verkorkst". Seine Mutter soll lieblos zu ihm gewesen und sich kaum um ihn gekümmert haben, gibt die Rechtsanwältin an.
Fest steht, dass U. 1977 das erste Mal verurteilt wurde. Er war 22 Jahre alt, als er versuchte, eine Radfahrerin in sein Auto zu zerren, um sie zu vergewaltigen. Der Frau gelang die Flucht, U. erhielt fünf Monate bedingt. Weitere Verurteilungen folgten in regelmäßigen Abständen.
Wegen versuchten Totschlags fasste er etwa 1985 neun Jahre Haft aus, außerdem wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 1997 vergewaltigte er seine Freundin, das Urteil: zwölf Jahre Haft und eine erneute Einweisung. Insgesamt verbrachte U. 30 Jahre seines Lebens im Gefängnis. Im Oktober 2016 wurde er bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen. Er sei nicht mehr gefährlich, bescheinigten ihm Psychiater.
Ob man hier etwas übersehen habe, fragt die vorsitzende Richterin Christina Salzborn den psychiatrischen Sachverständigen Peter Hofmann, der in die Entscheidung über die Entlassung nicht involviert war.
Die großen Verbrecher seien oft hochkompetent und im Sozialleben geschickt, so Hofmann: "Sie wissen, wie man andere zufriedenstellt." Das zeige sich auch darin, dass U., wenn er nicht in Haft war, im Berufsleben stets "funktioniert" habe. Der Angeklagte fand immer wieder einen Job und war selten arbeitslos. Jemandem wie U., der 20 Jahre in Psychotherapie war, sei auch bewusst, wie man mit Psychiatern umgehen müsse, meint der Sachverständige. Hinzu komme, dass U. eben gebrechlich, freundlich und höflich wirke. Ganz anders würden Psychopathen aber handeln, wenn sie dann ihre Obsessionen verfolgen: "Die üben sie völlig gefühlskalt aus."
Ein Rätsel bleibt für den Psychiater die kannibalistische Komponente der Tat. U. hat im Laufe der Ermittlungen angegeben, das mit Menschenfleisch gemachte Gulasch vielleicht einmal kosten zu wollen. Es gebe weltweit nur sehr wenige derartige Fälle, sagt Hofmann: "Das ist daher sehr schwer zu erforschen." Klar ist für den Psychiater hingegen, dass U. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (siehe Wissenskasten) eingewiesen werden sollte. Der Angeklagte sei zwar zurechnungsfähig, leide aber unter einer schweren Persönlichkeitsstörung. U. neige zu Sadismus, sexueller Gewalt und Narzissmus.
Nur Höchststrafe möglich
Bei seiner Vernehmung macht U. dann auch vor allem seine Umwelt und Unglücksfälle für die Tat verantwortlich: Kurz vor seiner Entlassung starb seine Mutter, danach habe er Geld- und Beziehungsprobleme gehabt, erzählt er. Dieser Frust habe sich angestaut und dann auf dem Opfer entladen: "Hätte sie sich an das gehalten, was ausgemacht war, wäre gar nichts passiert", sagt er über die Prostituierte.
U. sei so oft wegen brutalster Verbrechen vor Gericht gestanden, dass keine andere Strafe als lebenslange Haft möglich sei, erklärt Richterin Salzborn. Auch bezüglich der massiven Persönlichkeitsstörung gebe es keiner Zweifel, weshalb eine Unterbringung notwendig sei.
Wissen~Wer zurechnungsfähig und damit schuldfähig ist, die Tat aber unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades begeht, ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen (§ 21 Abs 2 Strafgesetzbuch). Der Rechtsbrecher muss einerseits eine Tat begangen haben, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Andererseits muss eine Gefährlichkeitsprognose bestehen, dass der Betroffene eine weitere Tat mit schweren Folgen begehen wird. Die Einweisung wird zusätzlich zur Strafe verhängt, weil der Täter ja schuldfähig ist. Die Unterbringung erfolgt auf unbestimmte Zeit, solange wie die besondere Gefährlichkeit weiter besteht.