Gibt es kein Testament, regelt das Gesetz, wer wie viel vom Erbe erhält.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 12 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Wien. Mit dem Themenbereich "Tod und Sterben" beschäftigen sich nur wenige Österreicher gerne freiwillig. Nach Ansicht von Experten wäre es in einigen Fällen aber gut, wenn man sich schon zu Lebzeiten mit dem unangenehmen Thema auseinandersetzt. Wichtig ist das vor allem, wenn es um das Testament geht. Denn nur der, der seinen Letzten Willen festhält, kann davon ausgehen, dass die Wohnung, das Haus oder der Schmuck an die dafür vorgesehene Person geht. Ohne Testament tritt nämlich die gesetzliche Erbfolge in Kraft und somit gehen die besten Freunde, denen man etwas hinterlassen wollte, leer aus. Die gesetzliche Erbfolge ist nämlich eine reine Familienangelegenheit.
Prinzipiell gibt es laut Experten zwei Arten von Testamenten: das eigenhändige und das fremdhändige. Ersteres wird von der Person, die etwas vererben möchte (Erblasser), handschriftlich verfasst und unterschrieben.
Das fremdschriftliche Testament wird entweder mit der Schreibmaschine oder auf dem Computer geschrieben. Sollte diese Form gewählt werden, müssen allerdings zusätzlich zum Erblasser drei weitere Personen als Zeugen unterschreiben. Die Unterschriften der Zeugen müssen dabei einen Zusatz enthalten, der auf ihre Zeugenschaft hinweist, so ein Experte von der Notariatskammer. Konkret schaut eine Zeugenunterschrift also so aus: "Maria Meier als Testamentszeugin." Zeugen können Personen sein, die die Sprache des Erblassers verstehen und über 18 Jahre alt sind. Weiters dürfen sie weder taub noch blind noch stumm sein und müssen bei voller geistiger Gesundheit sein. Mit dem Erblasser und den im Testament bedachten Erben dürfen Zeugen allerdings nicht verwandt sein.
Datum nicht vergessen
Unabhängig davon, welche Form des Testaments gewählt wird, ist es immer wichtig, den Letzten Willen mit einem Datum zu versehen. Ein Testament ohne Datum sei zwar nicht ungültig, aber es sei dann schwer zu sagen, ob es das jüngste ist - und gültig ist in Österreich immer nur das aktuellste Testament, betont Rechtsanwältin Elisabeth Scheuba im Gespräch mit der "Wiener Zeitung".
Um zu vermeiden, dass ein Testament verschwindet oder gefälscht wird, wird geraten, den Letzten Willen bei einem Notar oder Rechtsanwalt zu hinterlegen. Die Registrierung kostet laut Scheuba einmalig an die 20 Euro. Neben der Hinterlegung wird auch empfohlen, bei der Testamentserrichtung einen Fachmann zurate zu ziehen, um Probleme zu vermeiden.
Formulierungen beachten
So würden etwa häufig Fehler auftreten, wenn sich Ehegatten wechselseitig als Erben einsetzen. Es reicht dabei nicht, wenn nur die Frau ihren Mann als Erben einsetzt - er muss auch sie einsetzen. Ein weiterer Klassiker seien falsche Formulierungen. Schreibt ein Erblasser etwa: "Das Haus erbt mein Sohn und nach ihm seine Kinder", heißt das, dass der Sohn die Liegenschaft zwar bewohnen, aber nicht veräußern darf. Ist das nicht im Sinne des Erblassers, muss eine andere Formulierung gewählt werden, meint ein Experte der Notariatskammer.
Sollte man mit dem Inhalt des Testaments nicht mehr einverstanden sein, kann man es jederzeit ändern. Auch ein Widerruf ist möglich. Am einfachsten ist es in diesem Fall, das Testament zu vernichten.