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Parallelen zu Österreich. | Wien/Karlsruhe. Nicht nur in Österreich beschäftigt die Erbschaftssteuer den Verfassungsgerichtshof: Das deutsche Bundesverfassungsgericht hob am Mittwoch die deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer auf. Die Begründung: Die Regeln zur Bewertung von verschiedenen Arten von Vermögen wie etwa Betriebs- und Grundvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften seien gleichheitswidrig. Das Gericht räumte dem deutschen Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis 31. Dezember 2008 ein.
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Der deutsche Fall weist viele Parallelen zum österreichischen auf: In Deutschland wird die Erbschaftssteuer bei Betriebsvermögen nach den (manchmal erheblich unter den Verkehrswerten einer Firma liegenden) Bilanzwerten berechnet; bei Grundvermögen kommt ein starres Ertragswert-Verfahren zum Einsatz, das im Ergebnis zu Bewertungen führt, die teils nur bei 20 Prozent des Verkehrswertes liegen, teils aber auch darüber. Diese Unterschiede waren den deutschen Richtern ein Dorn im Auge. Ähnlich haben sich ja Österreichs Verfassungsrichter im laufenden Verfahren über die Einheitswerte geäußert, die die Basis der Erbschaftssteuer auf Grundstücke bilden.
Nicht 1:1 übertragbar
Dennoch sei die deutsche Entscheidung nicht 1:1 auf Österreich übertragbar, sagt Karl Bruckner, Steuerexperte bei der BDO Auxilia. In Österreich sei nämlich Kapitalvermögen - anders als in Deutschland - zur Gänze von der Erbschaftssteuer befreit. Der VfGH habe zwar auch Zweifel an der Verfassungskonformität der Einheitswerte. Er lässt aber durchblicken, dass deren Aufhebung wieder zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen würde - wegen der Steuerfreiheit für Kapitalvermögen. Da diese Steuerfreiheit per Verfassungsgesetz geregelt ist, ist sie dem Zugriff des VfGH entzogen. Er könne aber die Gleichheit dadurch herstellen, sagt Bruckner, indem er die Erbschaftssteuer insgesamt aufhebt. Die endgültige Entscheidung des VfGH wird in einigen Wochen erwartet.
Bruckner sieht noch eine weitere Parallele, die in Österreich bisher keine Rolle spielt: die Bewertung von Firmen anhand der Bilanzwerte. Das werde in Österreich bei Personengesellschaften ähnlich geregelt, während es bei Kapitalgesellschaften eine Formel für die Wertberechnung gibt, die auf den Ertragswerten aufbaut. "Wenn es hier einmal eine Beschwerde beim VfGH gäbe, wäre das auch bei uns ein Problem", sagt der Steuerexperte. Bisher hat das lediglich noch niemand angestrebt.