Folgende Abweichungen vom Eherecht haben Grüne Andersrum und das Rechtskomitee Lambda im Entwurf zum Partnerschaftsgesetz ausgemacht:
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1. Altersgrenze 18 Jahre (Ehe: 16 Jahre)
2. Kein Verlöbnis
3. Keine Rücksichtnahme auf das Wohl der Kinder bei Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft
4. Wiederverheiratung im Falle einer unrichtigen Todeserklärung
5. Unterschiedliche Scheidungsfristen
6. Unterhalt bei der Zerrüttungsscheidung wie bei aufrechter Ehe (kein Äquivalent bei der Lebenspartnerschaft)
7. Wohnrecht in der Dienstwohnung bei der Vermögensaufteilung
8. Internationales Privatrecht
9. Keine Witwen/Witwerpensionen bei RechtsanwaltInnen
10. Keine Bezugnahme auf "Familie" bei der gesonderten Wohnungsnahme
11. Mehr Nichtigkeitsgründe
12. Unterschiedliche Tatbestände bei der Verschuldensscheidung
13. Unterschiedliche partnerschaftliche Pflichten
14. Verbot der Fremdkindadoption
15. Absolutes Verbot der Stiefkindadoption
16. Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung
17. Keine Angehörigeneigenschaft im Strafrecht
18. Straflosigkeit der Bigamie
19. Keine qualifizierte Strafbarkeit der Zwangspartnerschaft (wie Zwangsehe)
20. Straflosigkeit der Partnerschaftstäuschung
21. Fahrlässige Körperverletzung in der Partnerschaft
22. Unbefugte Kraftfahrzeugverwendung in der Partnerschaft
23. Entwendung in der Partnerschaft
24. Notbetrug in der Partnerschaft
25. Vermögensdelikte im Familienkreis
26. Geltendmachung von Ehrverletzungen an verstorbenen PartnerInnen
27. Aussagenotstand zu Gunsten des/der PartnerIn
28. Kein Aussageverweigerungsrecht im Strafprozess
29. Keine Prozessbegleitung
30. Entscheidungen von Strafgerichten über Gültigkeit der EP
31. Rechtsmittellegitimation im Strafprozeß
32. Keine Ausgeschlossenheit von RichterInnen
33. Eingeschränktere Anrufung des Obersten Gerichtshofs
34. Keine zuständigen Gerichte