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Die Bearbeitungsgebühr ist unzulässig

Von WZ Online

Wirtschaft
Die BTV erlitt vor Gericht eine Niederlage.
© Nikolaus Schletterer

VKI sieht Erfolg gegen den Gebührendschungel.


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Das wird Kreditnehmer freuen: Das Oberlandesgericht Innsbruck hat sich der Meinung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) angeschlossen. Beklagt war die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft (BTV), die eine Bearbeitungsgebühr von 2,5 Prozent für Konsumkredite und eine Gebühr von 1 Prozent für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite verrechnete. Nach der Entscheidung des Erstgerichtes wurde die Gebühr nun auch in zweiter Instanz für unzulässig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das OLG bestätigte damit ein Erkenntnis des Landesgerichts Innsbruck vom Juli. in dem ein Zusatzentgelt bei Krediten als "gröblich benachteiligend" bezeichnet wird. Eine solche Benachteiligung liege vor allem deshalb vor, weil sich die Höhe unabhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand prozentuell am gewährten Kredit orientiert. Es sei nicht nachvollziehbar, so das Gericht im Juli, warum Kreditverträge, denen ein höherer Betrag zugrunde liegt, zwingend einen höheren Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen sollten.

Die zweite Instanz führt über die inhaltliche Bestätigung hinaus ins Treffen, dass Kreditbearbeitungsgebühren bereits dem Grunde nach gröblich benachteiligend sind: Die Bank verrechnet das Entgelt unter anderem in Zusammenhang mit dem Aufwand bis zur endgültigen Zuzählung des Kredits, wozu etwa die Erstellung einer Haushaltsrechnung, die Einholung von Unterlagen und die Kreditprüfung zählen. Dies betrifft Aufwendungen, zu welchen die Bank gesetzlich verpflichtet ist, und solche, die geradezu zwingend mit der Abwicklung des Kreditverhältnisses einhergehen. Daher kann der Verbraucher davon ausgehen, dass diese bereits mit dem zu leistenden Vertragsentgelt abgedeckt sind.

Beate Gelbmann, die zuständige Juristin im VKI, wertete das Urteil als einen Erfolg "gegen den Gebührendschungel der Banken".

Das Urteil im Volltext