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Die Dienstwohnung als steuerpflichtiger Sachbezug

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine kostenlose oder verbilligte Dienstwohnung überlässt, dann wird daraus ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug, ein "Vorteil aus dem Dienstverhältnis". Die Gründe, warum eine Wohnung vom Betrieb zur Verfügung gestellt wird, können vielfältig sein: etwa um einem (neuen) leitenden Angestellten aus dem Ausland eine entsprechende Unterkunft zu bieten.


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Oder um eine zu verhandelnde Gehaltserhöhung durch einen Sachbezug für eine Firmenwohnung abzufedern. Denn die lohnsteuerliche Bewertung dieses "Vorteils" ist nicht ungünstig.

Finanz und Sozialversicherung haben in ungewohnter Einigkeit schon vor längerer Zeit die Werte für Dienstwohnungen festgelegt (siehe Tabelle). Demnach beträgt etwa der lohnsteuerpflichtige Quadratmeterwert für eine vom Arbeitgeber für den Mitarbeiter angeschaffte Eigentumswohnung aus Baujahr 1993 2,76 Euro (Kategorie 2), der Wert für ein Einfamilienhaus aus 1993 beträgt 3,27 Euro.

Amtliche Steuerwerte

Diese Quadratmetersätze beziehen sich auf die Wohnfläche der Dienstwohnung und beinhalten auch die üblichen Wohnungsbetriebskosten. Muss der Dienstnehmer die Betriebskosten selbst bezahlen, dann dürfen die Quadratmeter-Preise um 20% vermindert werden.

In der Praxis haben sich drei unterschiedliche Modelle herausgebildet. Im ersten Fall stellt die Arbeitgeber-Firma eine Dienstwohnung aus ihrem Bestand zur Verfügung, also eine firmeneigene Wohnung. Es kommen die Quadratmetersätze laut Tabelle zur Anwendung.

Vergleich mit Marktpreisen

Im zweiten Fall mietete der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter eine fremde Wohnung an. Hier orientiert sich der Fiskus allerdings nicht bloß an den Tabellenwerten, sondern untersucht auch, ob und inwieweit die tatsächlichen Marktwerte am Mietensektor von den Tabellenwerten erheblich abweichen. Dazu macht man folgende Proberechnung (Beispiel): Angemietete Dienstwohnung 120 Quadratmeter, Baujahr 1993, kostet den Dienstgeber monatlich (einschließlich Betriebskosten) 1.130 Euro. Jetzt rechnet man: a) 1.130 Euro minus 25% (!), macht 847,50 Euro; b) 120 Quadratmeter mal 2,76 Euro macht 331,20 Euro. Der adaptierte Marktwert ist höher als der Tabellenwert: Die Finanz besteuert monatlich 847,50 Euro.

Direkter Mietvertrag günstiger

Beim dritten Fall sucht sich der Dienstnehmer selbst die passende Wohnung aus und lässt sich vom Dienstgeber die Kosten ersetzen. Keine gute Lösung. Denn die Kostenersätze sind beim Dienstnehmer zunächst voll lohnsteuerpflichtig, und er kann sich diese nur beim Finanzamt als berufliche Ausgaben (Werbungskosten) berücksichtigen lassen. Obgleich es sich dabei um Durchlaufkosten handelt, gibt es bei Anerkennung der Kosten häufig Probleme mit der Behörde.

Der Ratschlag in dieser

Situation: Der Mietvertrag über eine Dienstwohnung sollte besser zwischen dem Arbeitgeber (als "Haupt"mieter) und direkt mit dem Wohnungsver-mieter abgeschlossen werden.

Möblierung nicht besteuert

Ob eine Dienstwohnung dem Dienstnehmer möbliert oder unmöbliert zur Verfügung gestellt wird, hat auf den lohnsteuerpflichtigen Sachbezug keinen Einfluss. Der nach-gewiesene Strom- und Gasverbrauch muss allerdings mit versteuert werden - es sei denn, der Arbeitnehmer bezahlt diese Kosten aus der eigenen Tasche; dann unterbleibt eine Sachbezugserhöhung. Kommt der Arbeitgeber für die Kosten der Heizung auf, dann muss der Sachbezugswert ganzjährig um 0,58 Euro je Wohnnutzfläche erhöht werden; zahlt der Arbeitnehmer die Heizungskosten selbst, dann entfällt natürlich der Zuschlag.

Werkswohnung steuerfrei

Häufig gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Finanzbehörde über die Lohnsteuerpflicht des Sachbezuges, nämlich, ob eine Dienstwohnung tatsächlich im Interesse des Arbeitnehmers oder im vorwiegenden Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wurde. Im letzteren Fall wäre sie - sozusagen als "Zwangseinweisung" - lohnsteuerfrei. Das kommt etwa dann vor, wenn ein Unternehmen einen Tag-/Nacht-Werksportier einstellt und ihm am Firmengelände eine Werkswohnung zuweist.

Häufig behält sich der Werks-Aufpasser im Regelfall seine Privatwohnung; schließlich weiß er nicht, wann das Dienstverhältnis zu Ende ist und er in seine ursprüngliche Bleibe zurückkehren muss. Ob dadurch die Werkswohnung lohnsteuerfrei wird, ist neuerdings durch den Unabhängigen Finanzsenat wieder bezweifelt worden.