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Der Umgang mit Geld muss erst erlernt werden. | Taschengeld nur für Ausgaben des täglichen Lebens. | Auch bei Schenkungen ist Vorsicht geboten. | Wien. Marie hat sich zu früh gefreut: Die Maturareise in den türkischen Ferienklub findet ohne sie statt. Maries Eltern konnten die Vorfreude ihrer Tochter auf Poolpartys und durchtanzte Nächte nicht teilen und legten ihr Veto ein. Zu Recht, denn Marie war zum Zeitpunkt, zu dem der Maturareisenveranstalter die Buchungen mit den Schülerinnen und Schülern an Maries Gymnasium abschloss, erst 17. Auf dem Sparbuch herrschte gähnende Leere, und von einem Taschengeldvorschuss - die Reise sollte immerhin an die 1000 Euro kosten - wollten Maries Eltern nichts wissen. Der Vertrag wurde also storniert.
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Freie Verfügung über das Taschengeld
"Ein klassischer Fall", sagt Renate Wagner, Leiterin der Beratungsstelle des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). Sogenannte "mündige Minderjährige" - das sind Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag - dürfen über das Geld, das sie zur freien Verfügung haben (Taschengeld, Erspartes, Erwerbseinkommen), selbst bestimmen. Auch dürfen sie ohne Zustimmung der Eltern zum Beispiel Nachhilfestunden geben oder Babysitten. Im Fachjargon heißt das: "Sich selbständig zu Leistungen verpflichten".
Wenn allerdings - um beim Fachchinesisch zu bleiben - die Befriedigung der Lebensbedürfnisse der Jugendlichen dadurch gefährdet ist, sieht die Sache schon anders aus. Die Eltern haben dann ein Wörtchen mitzureden, etwa wenn die schulischen Leistungen nachlassen.
Noch ein Beispiel: Ein 16-jähriger Schüler kauft sich einen Computer auf Teilzahlungsbasis. Nach dem Motto "Der Papa wirds schon richten" verdrängt er die unangenehme Tatsache, dass er sich eigentlich nur die Anzahlung leisten kann.
Für die Raten reicht das Geld leider nicht mehr. Sind Papa und Mama nun gegen den Kauf des Computers, hat der Schüler Pech. Aber auch der Händler: Er muss den Computer zurücknehmen, auch wenn er schon benutzt wurde. "Kosten dürfen dabei für den Schüler oder die Eltern keine entstehen", sagt VKI-Expertin Wagner. Der Händler hätte nämlich prüfen müssen, ob der Käufer schon 18 Jahre alt ist. Dasselbe gilt für Handyverträge oder teure Zeitschriftenabos.
Ab dem 18. Geburtstag kennt das Gesetz keine Gnade mehr. Wer sich zu etwas verpflichtet, ist daran gebunden, auch wenn kein regelmäßiges Einkommen vorhanden ist.
Da Kinder und Jugendliche im Umgang mit Geld noch unerfahren sind, sieht das Gesetz spezielle Schutzvorschriften für Minderjährige vor. Mit zunehmendem Alter werden ihnen aber immer mehr Freiheiten zugestanden. Bei den ganz Kleinen - sprich: bei Kindern unter sieben Jahren - ist es einfach: Sie sind nämlich gänzlich geschäftsunfähig. Das bedeutet, dass sie weder Rechtsgeschäfte abschließen noch Geschenke annehmen können. Ausnahme: Die Knirpse dürfen mit ihrem Taschengeld kleinere, altersübliche Anschaffungen des alltäglichen Lebens selbst vornehmen, zum Beispiel sich ein Eis oder eine Wurstsemmel kaufen.
BeschränkteGeschäftsfähigkeit
Unmündige Minderjährige (vom 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) hingegen sind bereits geschäftsfähig, allerdings nur beschränkt. Ihre Taschengeldgeschäfte nehmen naturgemäß schon größere Umfänge an. Bücher, CDs, Kinokarten und so weiter: Die Begehrlichkeiten sind bei Schülerinnen und Schülern dieser Altersgruppe groß. Aber auch hier gilt: Ohne Zustimmung der Eltern dürfen nur alterstypische, geringfügige Anschaffungen des alltäglichen Lebens erfolgen.
Beispiel: Eine 13-jährige Schülerin bittet ihre Tante um einen kurzfristigen Kredit über 150 Euro, um sich einen CD-Player zu kaufen. Sie würde bei nächster Gelegenheit ihre Mutter bitten, das Geld vom Sparbuch, auf dem sich im Laufe der Jahre eine hübsche Summe angesammelt hat, abzuheben und der Tante später verlässlich zurückzahlen. Diese hält Rücksprache mit der Mutter, und so sehr es die Nichte ärgert, sie muss sich den CD-Player aus dem Kopf schlagen - außer die Tante hat einen guten Tag und schenkt ihr das Gerät.
Unmündige Minderjährige dürfen nämlich Geschenke ohne Erlaubnis der Eltern annehmen. Allerdings mit einer Einschränkung: Das Geschenk darf nicht mit Belastungen oder Verpflichtungen verbunden sein. So kann ein unmündiger Minderjähriger beispielsweise einen CD-Player oder ein Fahrrad rechtswirksam geschenkt bekommen, nicht aber ein Haustier oder gar ein Reitpferd, weil dadurch laufende Kosten (Futter, Stallmiete, Tierarzt) entstehen. Deswegen müssten die Eltern solchen Schenkungen immer zustimmen.