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Die Erdbebenkatastrophe in den Abruzzen hat eine schreckliche Bilanz: 294 Tote, mehr als 40.000 Obdachlose und Sachschäden bis zu vier Milliarden Euro. Die EU steht Italien bei.
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Die verheerende Erdbebenkatastrophe in den Abruzzen war ein Fall für den Solidaritätsfonds der EU (EUSF). Dieser wurde im Anschluss an die Überschwemmungen, die im August und September 2002 mitteleuropäische Länder - darunter auch Österreich - heimgesucht hatten, auf Vorschlag der Europäischen Kommission durch eine Verordnung des Rates eingerichtet (Amtsblatt 2002, L 311/3).
Der EUSF vergibt im Falle von Naturkatastrophen öffentliche Mittel in Form einer Nothilfe. Diese dient etwa der sofortigen Wiederherstellung der Infrastrukturen, der vorübergehenden Unterbringung von Opfern sowie der Erbringung von Notfall-Dienstleistungen für die unmittelbaren Bedürfnisse der Bevölkerung.
So bekam unter anderem auch Österreich Mitte Dezember 2002 den Betrag von 134 Millionen Euro für die von den Überschwemmungen verheerten Regionen als Soforthilfe ausgezahlt.
Die Vergabekriterien
Damit ein Staat Nothilfe in Anspruch nehmen kann, muss es sich um eine "Katastrophe größeren Ausmaßes" handeln. Das heißt, dass das Unglück Schäden verursacht haben muss, die auf mehr als drei Milliarden Euro oder mehr als 0,6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts des betroffenen Staates geschätzt werden. Diese Schwelle muss dann nicht erreicht werden, wenn in einer bestimmten Region der größte Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen worden ist und die Katastrophe dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat.
Des weiteren muss der von der Katastrophe betroffene Staat spätestens innerhalb von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Unterstützung durch den EUSF stellen. Die Unterstützung aus dem Fonds erfolgt in Form einer einmaligen, globalen Finanzhilfe, ohne Notwendigkeit einer Kofinanzierung. Die Kommission bestimmt in der Folge die Höhe des Betrages, der sich auf bis zu 50 Prozent der Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen belaufen kann, und schlägt der Haushaltsbehörde - das sind das Europäische Parlament und der Rat - die Auszahlung der Mittel vor. Sobald die Mittel in den Haushalt der EU eingestellt sind und der Empfängerstaat mit der Europäischen Kommission eine Umsetzungsvereinbarung unterzeichnet hat, kann die Finanzhilfe ausgezahlt werden.
Der Empfängerstaat sorgt gegebenenfalls für die Koordinierung mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen, um die Komplementarität zu gewährleisten. Die aus dem EUSF finanzierten Maßnahmen dürfen nicht gleichzeitig aus anderen Instrumenten wie etwa dem Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Strukturpolitischen Instrument für Beitrittswerber (Ispa) oder dem Heranführungsinstrument für die Landwirtschaft (Sapard) finanziert werden.
Durch eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom November 2002 wurde die Obergrenze für die Kapitalausstattung des EUSF mit einer Milliarde Euro pro Jahr festgesetzt (Amtsblatt 2002, C 283/1). Am 1. Oktober eines jeden Jahres sollte mindestens ein Viertel des Jahresbetrages verfügbar bleiben. In Ausnahmefällen kann die Kommission aber vorschlagen, die fehlenden Mittel aus dem Fonds des Folgejahres zu schöpfen.
Keinesfalls darf die jährliche Haushaltsobergrenze des Fonds für das Jahr der Katastrophe und für das Folgejahr überschritten werden. Die für Ende 2006 vorgesehene Revision der Verordnung scheiterte bisher im Rat.
europarecht@wienerzeitung.at