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Die ewige Crux mit dem Zahlscheinentgelt

Von Kid Möchel

Wirtschaft

Erneuter Sieg für | Konsumenten gegen Mobilfunkanbieter.


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Wien. Die Mobilfunkunternehmen A1, 3, Orange und T-Mobile matchen sich seit längerem vor Gericht mit dem Verein für Konsumenteninformation (VKI). Im Mittelpunkt steht die Einhebung von „Zahlscheinentgelten”. So haben die Funkanbieter von Kunden, die nicht mittels Einziehungsauftrag, sondern per Zahlschein ihre Rechnung beglichen, eine Art Strafgebühr eingehoben. Im Fall von A1 wird diese als „Entgelt für die Bearbeitung ihrer Zahlung” bezeichnet und beträgt 2,50 Euro pro Monatsrechnung. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat mit dem Urteil 2 R 233/10v dem Handy-Netzbetreiber A1 eine Abfuhr erteilt und ein Urteil des Handelsgerichts Wien bestätigt, dass dieses Entgelt gesetzeswidrig ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Spezielles Entgelt?

A1 (vier Millionen Kunden) hatte vorgebracht, dass man kein Zahlscheinentgelt berechne, sondern von jenen Kunden, die keine Einziehungsermächtigung verwenden, ein Bearbeitungsentgelt verlange. Oder anders gesagt: A1 gewähre Kunden mit Einzugsermächtigung eine Ermäßigung.

„Bearbeitungsentgelte dürfen bei der Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente nur unter der Voraussetzung verlangt werden, wenn sie bereits im Grundpreis für die Dienstleistung enthalten seien und dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben sei, das für ihn günstigere Angebot auszuwählen”, urteilte das Handelsgericht Wien. Das OLG schloss sich dem an. Denn: Österreich hat gemäß der Zahlungsdienst-Richtlinie der EU von der Freiheit Gebrauch gemacht, solche Entgelte für die Benutzung bestimmter Zahlungsinstrumente zu untersagen. Da diese Beschränkung im öffentlichen Interesse sei, falle diese Eigentumsbeschränkung bei den Zahlscheingebühren aufgrund der geringen Höhe verfassungsrechtlich nicht ins Gewicht.

Jetzt ist der Oberste Gerichtshof (OGH) am Zug. „In allen Fällen haben wir die Verfahren in erster und zweiter Instanz vor Gericht gewonnen, T-Mobile hat beim OGH Revision eingelegt”, sagt Peter Kolba, Rechtsexperte des Vereins für Konsumenteninformation. „Wir sind der Auffassung, wenn es gerichtlich geklärt ist, dann sind die Entgelte zurückzuzahlen.” Nachsatz: „Es geht insgesamt um mehrere Millionen Euro.”