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Die Geschäftsführer probieren es noch einmal

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Jede Menge Rechtsprechung der Höchstgerichte haben den betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführern bisher die Chance verwehrt, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag für ihre Bezüge zu entkommen.


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Selbst ausgefeilte Argumente konnten die hohen Richter nicht umstimmen, und zuletzt wollte sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Thema überhaupt nicht mehr beschäftigen. Und doch kommt jetzt wieder Bewegung in die Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Thematik beim Verfassungsgericht neuerlich angezündet. )

Es geht um KommSt und DB von den Bezügen jener Geschäftsführer, die an ihren Gesellschaften zu mehr als 25% beteiligt sind. Zahlungspflichtig sind natürlich die Gesellschaften, denn es wird unterstellt, dass zwischen ihnen und den Geschäftsführern ein Dienstverhältnis besteht. Diese Fiktion wird durch ein ausgeklügeltes Netzwerk gesetzlicher Bestimmungen untermauert, die besagen, dass auch wesentlich beteiligte Manager - obgleich einkommensteuerpflichtige Selbständige - für KommSt und DB Dienstnehmerstatus haben, sobald sie in die Organisation des Betriebes eingebunden sind. Was bei Geschäftsführern ja allemal der Fall ist. Dass diese Manager (vor allem die Alleingesellschafter-Geschäftsführer) im Gegensatz zu echten Dienstnehmern nicht weisungsgebunden sind, sondern Unternehmerstatus haben, wurde von Gesetz und Rechtsprechung bisher immer negiert.

Das könnte sich künftig ändern. Nach Beschwerden von zwei Wiener GesmbHs (mit Alleingesellschafter-Managern) scheint beim Verwaltungsgerichtshof ein unerwarteter Sinneswandel eingesetzt zu haben. Das Höchstgericht findet nun die erzwungene Gleichbehandlung von "echten" nichtselbständigen Geschäftsführern und solchen gemäß gesetzlicher Fiktion als ungerechtfertigt und möglicherweise verfassungswidrig. Und hat aus diesem Grund beim VfGH die Aufhebung sämtlicher diesbezüglicher Gesetzesstellen im Einkommensteuergesetz, Familienlastenausgleich und Kommunalsteuerrecht angeregt. Das Ergebnis des höchstgerichtlichen Prüfungsverfahrens wird ungeachtet seiner Aktualität und Gewichtigkeit auf sich warten lassen. Dessen ungeachtet sollte es Geschäftsführer, die sich mit bevorstehenden oder anhängigen Verfahren konfrontiert sehen, zu entsprechenden Schritten ermutigen.

) Beschlüsse des VwGH vom 26.9.2000, Zln. A 14/2000 (betr. KommSt) und A 15/2000 (betr. DB)