Zum Streit der Höchstgerichte und darüber, was gegen einen Anwendungsvorrang des EU-Rechts spricht.
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Überwiegend wurde bisher davon ausgegangen, dass das EU-Recht gegenüber dem jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten einen sogenannten Anwendungsvorrang genießt. Wenn also eine innerstaatliche Rechtsvorschrift dem EU-Recht widerspricht, ist sie unanwendbar. Mit anderen Worten: EU-Recht geht vor.
Im Einklang damit hat der Europäischen Gerichtshof vor Kurzem - unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur - geurteilt, dass EU-Recht Mitgliedsstaaten gleichsam zwingen könne, einzelne Vorschriften im nationalen Recht außer Acht zu lassen, selbst wenn es sich um Verfassungsrecht handelt.
Die EU-Kommissionspräsidentin und der EU-Justizkommissar unterstrichen dies und bezeichneten das Prinzip, wonach EU-Recht jeglichem nationalen Recht vorgehe, gar als zentrales Element der EU.
Der Vorrang des EU-Rechts
Verfassungsgerichte - beispielsweise in Polen und Deutschland - haben hingegen den absoluten Vorrang des EU-Rechts in Frage gestellt und gemeint, dass diesem kompetenzrechtliche Grenzen gesetzt seien, denn EU-Organe (und somit auch der Europäische Gerichtshof) könnten nur innerhalb der ihnen zukommenden Zuständigkeiten handeln. Gehen sie darüber hinaus, überschreiten sie ihre Befugnisse. Der Regierungschef des aktuellen EU-Vorsitzlandes pflichtete dem bei und meinte, das EU-Recht stehe zwar über den einfachgesetzlichen Normen der Mitgliedstaaten, habe aber generell keinen Vorrang vor deren Verfassungen und keiner EU-Institution komme daher das Recht zu, einem Mitgliedstaat etwas aufzuzwingen, was im Widerspruch zu dessen Verfassungsrecht steht.
Das Prinzip des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelt und beruht im Kern auf der Überlegung des "effet utile": Demnach müssen die Mitgliedstaaten alles tun, um dem Integrationsziel der EU zum Durchbruch zu verhelfen. Dazu gehört auch, erforderlichenfalls eigene - einfachgesetzliche ebenso wie verfassungsrechtliche -Vorschriften unangewendet zu lassen, wenn sie konkret anwendbarem EU-Recht widersprechen. Da EU-Recht immer dann konkret anwendbar ist, wenn ein gemeinschaftsrechtlicher Zusammenhang besteht - in der Regel also bei grenzüberschreitenden Sachverhalten - muss ein möglicher Konflikt somit zwischen einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift und einer solchen der EU zugunsten Letzterer gelöst werden. Das bezeichnet man als Anwendungsvorrang - ein theoretisch bemerkenswertes Konzept mit großer Bedeutung in der Rechtspraxis.
Die Grenzen des Vorrangs
Was lässt sich nun gegen den Anwendungsvorrang des EU-Rechts einwenden?
Erstens, dass dieser nicht explizit in den EU-Verträgen steht, sondern nur richterrechtlich vom Europäischen Gerichtshof postuliert (oder weniger hart ausgedrückt: interpretativ deduziert) wurde.
Zweitens, dass jede Verfassung einen integrationsfesten Kern aufweist, nämlich die Grundprinzipien der Verfassung, in welche nur unter bestimmen Voraussetzungen eingegriffen werden darf. In Österreich wäre das Erfordernis dafür die Abhaltung einer (sogenannten obligatorischen) Volksabstimmung gemäß Artikel 44 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes. Eine solche hat bei Österreichs EU-Beitritt stattgefunden und die Annahme des damaligen EU-Rechtsbestandes legitimiert. Weitere Integrationsschritte bedürfen aber, soweit sie eine Gesamtänderung der Verfassung bewirken, einer weiteren sie legitimierenden Volksabstimmung, wobei eine Gesamtänderung der Verfassung nach herrschender Lehre bereits in der Abänderung eines oder mehrerer Verfassungsgrundprinzipien erblickt wird.
Drittens ist letztlich gegen die Annahme eines unbeschränkten Anwendungsvorrangs des EU-Rechts grundsätzlich einzuwenden, dass ein Anwendungsvorrang ganz generell nur in jenen Bereichen Platz greifen kann, in denen die EU laut den gemeinschaftsrechtlichen Verträgen für die Rechtsetzung zuständig ist. Diese Überlegung nennt man "Ultra-vires-Lehre"; sie beruht darauf, dass auch im Prozess der europäischen Integration die einzelstaatliche Souveränität gewahrt bleibt und die EU nur jene Kompetenzen wahrnehmen kann, die ihr von den Einzelstaaten völkerrechtlich zuerkannt worden sind.
Welche Lösung es gäbe
Ganz unabhängig von politischen Desiderata fällt das Ergebnis nüchterner juristischer Analyse eindeutig aus: Da die Frage der Zuständigkeit begrifflich von jener eines Rechtsvorrangs in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu unterscheiden ist, kann der Vorrang des EU-Rechts eo ipso nur in jenen Bereichen gelten, in denen die EU zuständig ist. Würden EU-Organe hingegen außerhalb der Grenzen der Kompetenzen handeln, die ihnen von den Einzelstaaten zuerkannt worden sind, würde dies eine Kompetenzüberschreitung verkörpern und "ultra vires", also außerhalb der völkerrechtlichen Befugnisse, erfolgen. Daher sind dem Prinzip des Vorranges des EU-Rechts auch bei dessen Bejahung zumindest insofern Grenzen gesetzt.
Möchte man dies ändern - etwa, um die Integrationsziele der EU zu fördern und die Entwicklung von einem ursprünglich völkerrechtlich begründeten Staatenbund hin zu einem in letzter Konsequenz bundesstaatlichen Gebilde zu begünstigen (also, plakativ formuliert, weg von der Idee eines "Europas der Vaterländer" und hin zu den "Vereinigten Staaten von Europa"), so müsste man dies in den EU-Verträgen festschreiben. Und zwar mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten (und in Österreich unter Einhaltung des Erfordernisses der Abhaltung einer Volksabstimmung). Das wäre durchaus möglich und zulässig. Nach derzeit bestehender Rechtslage stößt aber das Prinzip des EU-Rechtsvorrangs auf immanente Schranken, die sich auch bei integrationsfreundlichster Rechtsauslegung nicht leugnen lassen.
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