+++ Mindest-KöSt nun auch für ausländische Unternehmen. | Aus für die steuerfreie Tilgung von Verrechnungskonten.
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Wien. Inländische wie ausländische Unternehmen zahlen im Jahr 2006 in Österreich in manchen Bereichen mehr Steuern. Bereits im Vorjahr wurden mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 als 14. Steuergesetzänderung innerhalb eines Jahres zum Teil gravierende steuerliche und wirtschaftliche Veränderungen geschaffen. Mit der laut Finanzminister Karl-Heinz Grasser "größten Steuerreform aller Zeiten" ist aber auch 2006 noch lange nicht Schluss.
Branchenwirbel wegen Unbarer Entnahme
Den größten Aufreger unter den Steueränderungen 2006 hat wohl die Besteuerung der Unbaren Entnahme verursacht. Diese galt im Vorjahr noch als beliebtes Steuersparmodell. Dabei wurde, wenn ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft in eine GmbH eingebracht wurde, vereinbart, das der Einzelunternehmer einen Teil vom Wert seiner Firma behalten können. Eingegliedert wurde dann das ganze Unternehmen und die GmbH zahlte dem Einzelunternehmer einfach jenen vereinbarten Wert aus. Diese "Tilgung eines Verrechnungskontos" war bisher steuerfrei, sie wirkte sich erst beim Verkauf der GmbH aus. So lange wollte (oder konnte) der Fiskus nicht mehr warten. Seit 31.1.2006 unterliegen die Tilgungsbeträge der 25prozentigen Kapitalertragsteuer.
Steuererleichterungen gibt es 2006 bei Firmenpleiten. So wurden die Abgaben für jenen Betrag, den ein insolventer Betrieb durch einen Verkauf im Rahmen von Ausgleich oder Konkurs erhält, gesenkt. Bisher war diese Begünstigung nur bei Fortführung des Unternehmens möglich.
Der Fiskus als Abgabengläubiger wird damit gleich gestellt wie alle anderen Gläubiger in einem gerichtlichen Konkurs- oder Ausgleichverfahren, da das Finanzamt ab 2006 jedenfalls nur mehr die gerichtliche Konkurs- oder Ausgleichsquote erhält. Der nicht gerichtliche Ausgleich führt aber unverändert zu einer vollen Steuerpflicht des Sanierungsgewinns.
Änderungen gibt es auch beim Insolvenz-Ausfallgeld für Arbeitnehmer. Seit 2006 ist nicht mehr der Zeitpunkt des tatsächlichen Erhalts für die Besteuerung entscheidend, sondern der Zeitraum des Anspruchs. Die Vor- und Nachteile dieser neuen Regelung für den Arbeitnehmer werden sich erst erweisen.
Ausländische Firmen zur Kasse gebeten
Mit der Mindest-Körperschaftsteuer auch für ausländische Kapitalgesellschaften soll dem Modetrend der Gründung einer englischen "private company limited by shares" Einhalt geboten werden. Mit einer englischen "limited" als Rechtsform an Stelle einer österreichischen GmbH und einem inländischen Ort der Geschäftsleitung konnte man zwar keine österreichischen Gewinnsteuern, aber sehr wohl die unangenehme Mindest-Körperschaftsteuer sparen.
Gewinnsteuer wird ausgeweitet
Ein Vorteil der englischen "limited" bleibt bestehen: Im Gegensatz zur österreichischem GmbH ist kein Mindeststammkapital von 35.000 Euro mit einer verpflichtenden Bareinzahlung von 17.500 Euro bei der Gründung aufzubringen.
Komplizierter wird die Situation von ausländischen Grundstücks- und Immobilienbesitzern in Österreich. Die Ausweitung der Steuerpflicht für Grundstücksgewinne bei Steuerausländern erfolgt infolge einer Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlagen. Künftig werden auch Gewinne für Wertsteigerungen von inländischen Grundstücken steuerpflichtig. Nach der neuen Rechtslage kommt es somit nicht mehr auf die Einhaltung einer zehnjährigen "Spekulationsfrist" bei Grundstücken an, wenn der Steuerausländer eine inländische Betriebsstätte in Österreich besitzt. Allerdings unterliegen lediglich Wertsteigerungen ab dem 1.1.2006 der österreichischen Gewinnsteuer, da rückwirkende Steuergesetze verfassungsrechtlich verpönt sind. Beschränkt Steuerpflichtige tun also gut daran, jetzt mittels Sachverständigengutachten beweisen zu lassen, welche Wertsteigerungen bei der österreichischen Immobilie bis Ende des Vorjahres entstanden sind, da diese auch in Zukunft steuerfrei sind.