Der Steuerbescheid kommt - und er gibt Grund zum Ärgernis. Das Finanzamt ist von der Steuererklärung abgewichen, hat Absetzposten nicht anerkannt oder beantragte Steuerbegünstigungen nicht gewährt. Eine Berufung ist nötig. Der Einspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung für die gleichzeitig vorgeschriebene Steuernachzahlung. Man muss also mit dem Finanzamt über den einstweilen fälligen Steuerbetrag gesondert verhandeln. Eine Aussetzung bietet sich an.
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Die Aussetzung ist eine besondere Art der Steuerstundung, die nur im Zusammenhang mit einer Berufung zulässig ist.
Das Finanzamt kann hier - anders als etwa bei einem bloßen Stundungsantrag - den Aufschub der Fälligkeit nicht verweigern, sondern muss ihn genehmigen, wenn man den Aussetzungsantrag richtig und termingemäß stellt. Der Steuerzahler hat einen Rechtsanspruch auf eine Aussetzung.
Steuerkonto wird entlastet
Man beantragt die Aussetzung am besten mit einem gesonderten Schreiben, gleichzeitig mit der Einbringung der Berufung. Stempelmarkenfrei!
In dem Antrag rechnet man dem Finanzamt vor, wie hoch die Steuer nach eigener Meinung wäre und wie sie sich gegenüber der amtlichen Vorschreibung darstellt. Das muss nicht groschengenau sein (wer kann seine Steuerbelastung schon groschengenau ausrechnen), aber ungefähr sollte man den Unterschied darstellen. Daraus ergibt sich dann auch, für welchen (umstrittenen) Steuerbetrag man die Aussetzung begehrt.
Großer Unterschied zur Steuerstundung
Das Finanzamt bucht den strittigen Steuerbetrag einstweilen vom Steuerkonto des Antragstellers ab und auf ein internes Schwebekonto. Das Konto des Steuerzahlers wird so (einstweilen) blütenweiß - ein wesentlicher Unterschied zu einer bloßen Steuerstundung.
Wenn der Berufung stattgegeben wird, verschwindet der strittige Steuerbetrag dann endgültig; wenn der Steuerzahler verliert, wird der Betrag wieder rückbelastet, freilich zusammen mit Steuerzinsen, derzeit 5,25% p.a.