Spekulationsverbot für Industriefirmen "trifft Kerngeschäft". | IV: Großer Nachteil für Österreich, Gesetzgeber in Pflicht. | Wien. Die Industriellenvereinigung (IV) rät den Unternehmen, sich durch ein problematisches Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht verunsichern zu lassen und "Business als usual" zu betreiben - und das, obwohl sie damit womöglich gegen das Bankwesengesetz verstoßen.
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Wie berichtet haben die Höchstrichter ein Erkenntnis zu Aktiengeschäften in der (mittlerweile pleite gegangenen) Kärntner AvW-Gruppe so extensiv begründet, dass in der Folge keine Kapitalgesellschaft mehr spekulative Geschäfte mit Wertpapieren, Devisen oder sonstigen Anlageinstrumenten durchführen dürfte. Das ist aber (speziell für größere Industriekonzerne) bei der Veranlagung der Barreserven gang und gäbe. Alle Firmen mit "Treasury", also Liquiditäts- und Vermögensmanagement, bewegen sich also auf dünnem Eis: Sie würden eigentlich eine Bankkonzession benötigen.
Absicherung verboten?
Wird das Urteil breit ausgelegt, wäre das Kerngeschäft vieler Unternehmen betroffen. So könnte sich die AUA nicht mehr gegen schwankende Kerosinpreise und ein Rohstoffeinkäufer oder Exporteur nicht mehr gegen Währungsrisiken absichern. "All das hat nichts mit Spekulation zu tun, im Gegenteil", sagt Markus Fichtinger von der Industriellenvereinigung zur "Wiener Zeitung". Die Industrie-Lobby wolle keine Panik verbreiten, sehe aber sehr wohl die Gefahr und hole bereits juristischen Rat ein: "Bisher gab es keine Probleme. Sollte die Finanzmarktaufsicht (FMA) tatsächlich dagegen vorgehen, müsste diese überschießende Auslegung unbedingt eingefangen werden." Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, Industriefirmen alltägliche Geschäfte zu verbieten. Die FMA hat gegenüber der "Wiener Zeitung" angedeutet, Firmen nicht von sich aus zu durchleuchten. Würden der Behörde Sachverhalte bekannt, müsse sie diesen nachgehen.
"Uns ist international kein Fall bekannt, wo Eigengeschäfte von Unternehmen eine Bankkonzession erfordern. Das ist ein massiver Standortnachteil für Österreich", warnt Fichtinger.
Das VwGH-Erkenntnis hat die Geschäftszahl 2007/17/0208.