Änderungen für Beteiligungsfinanzierung im Mittelstand. | Europarechtliche Bedenken beseitigt. | Wien. Für die Finanzierung von Klein- und Mittelunternehmen (KMU) gibt es ab nächstem Jahr neue Regeln. Der Nationalrat hat am 6. Dezember ein eigenes Gesetz für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (Mifig) beschlossen, das vorbehaltlich der rechtzeitigen Genehmigung durch die Europäische Kommission am 1. Jänner 2008 in Kraft treten soll.
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Damit werden die Spielregeln für Mifig, die jene Unternehmen mit Kapital versorgen, für die eine Kapitalaufbringung über die Börse nicht möglich ist, neu festgelegt. Grund für das Gesetz waren europarechtliche Bedenken gegen die bisherigen Bestimmungen zu Mifig - insbesondere die Steuerbefreiungen. Diese wurden als verbotene Beihilfe qualifiziert.
Von der Körperschaftsteuer befreit sind Mifig nun künftig nur mehr hinsichtlich des Finanzierungsbereiches. Die Steuerbegünstigung bezüglich des Veranlagungsbereiches entfällt. Diese läuft für jene Mifig, die zum 31. Dezember 2007 schon bestehen, fünf Jahre nach deren Gründung, spätestens aber mit 31. Dezember 2010 aus.
Auch Mifig in der künftig möglichen Rechtsform einer GmbH sind von der Einkommensteuer und der Gesellschaftsteuer befreit.
Um die Steuerbegünstigungen in Anspruch zu nehmen, müssen Mifig künftig folgende von der bisherigen Rechtslage abweichende Anforderungen erfüllen:
Neben AG auch GmbH
Zulässig ist nunmehr neben der Aktiengesellschaft auch die Rechtsform einer GmbH. Die besonderen Gründereigenschaften entfallen, ebenso die Beschränkung des Geschäftsgegenstandes auf das Inland.
Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen nicht mehr als 50 Prozent der Anteile halten. Verpflichtend ist die Erstellung eines Unternehmensplanes und einer Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung, die Einrichtung von Ausschüssen, eine renditeabhängige Vergütung für die Geschäftsführung sowie die Vorlage von Jahresberichten.
70 Prozent des Eigenkapitals müssen künftig nachhaltig im Finanzierungsbereich veranlagt werden. Die Mifig haben fünf Jahre ab ihrer Gründung Zeit, diese Relation herzustellen. Unbeachtlich ist eine Unterschreitung der 70 ProzentQuote, die sich aus Beteilungsveräußerungen in der Abschichtungsphase der Mifig ergeben.
Grenzen für Beteiligung
Die Beteiligungen der Mifig an den jeweiligen Unternehmen dürfen je Einzelbeteiligung höchstens 20 Prozent des Eigenkapitals ausmachen und pro Zwölfmonatszeitraum 1,5 Millionen Euro nicht überschreiten. Die Beteiligung muss zumindest zu 70 Prozent in Form von Risikokapital erfolgen, das Beteiligungsausmaß darf höchstens 49 Prozent ausmachen.
Eine Beteiligung ist nur an nicht börsenotierten KMU mit Sitz in der EU oder im EWR und nur in bestimmten Finanzierungsphasen möglich.
Für zum 31. Dezember 2007 bestehende Mifig gibt es weitreichende Übergangsregeln. Für jene Mifig, die danach gegründet werden, sind die Neuregelungen uneingeschränkt anzuwenden.
Die Autorin ist Juristin und Kommunikationsfachfrau und beschäftigt sich als Eigentümerin der Agentur RechtVerständlich unter anderem mit der Umformulierung von Gesetzen in allgemein verständliche Sprache.
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