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Die Krux mit der Ausschreibung bei der Bahnhof-City

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Entscheidung war "nicht problemlos". | Wann wird das Bundesvergabegesetz angewendet? | Wien. Wie die ÖBB-Immobilien Gesellschaft nur auf die Idee kommen kann, dass sie nicht dem Bundesvergabegesetz unterliegen würde - das war eine weit verbreitete Reaktion auf den am Montag ergangenen Bescheid des Bundesvergabeamts (BVA). In diesem wurde der Architektenwettbewerb für die Bahnhof-City rund um den neuen Hauptbahnhof am Südtiroler Platz für nichtig erklärt, weil er nicht nach dem Bundesvergabegesetz EU-weit ausgeschrieben worden war. Die ÖBB-Immo hatte nämlich behauptet, dass das Bundesvergabegesetz in diesem Fall nicht gelten würde.


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Leicht getan hat man sich mit der Entscheidung allerdings nicht, wie der BVA-Chef Michael Sachs im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" bestätigt. "Wenn man den Fall differenziert betrachtet, ist es nicht so problemlos."

Mehrere Stolpersteine

Damit eine Einrichtung wie etwa die ÖBB-Immo, die als Tochter des staatlichen ÖBB-Konzerns auch ein öffentliches Unternehmen ist, dem Bundesvergabegesetz unterliegt, müssen laut dem Rechtsanwalt und Vergaberechtsexperten Michael Breitenfeld mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

So müssen die Aufgaben, die die Einrichtung erfüllt, im allgemeinen Interesse liegen. Dieser Punkt machte dem BVA in dem gegenständlichen Fall zu schaffen. Es war zu beurteilen, ob der Bau der Bahnhof-City im allgemeinen Interesse liegt - konkret, ob es sich hierbei um Infrastrukturmaßnahmen handelt. Laut Sachs wurde das schließlich bejaht, da die Bauprojekte mit dem Bahnhof eng verbunden sein sollen.

Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des Bundesvergabegesetzes ist, dass dem Unternehmen eine besonders privilegierte Stellung zukommt und es deshalb nicht dem normalen Wettbewerb unterliegt.

Das Vorliegen dieser Voraussetzung wurde von der ÖBB-Immo bestritten. Die Gesellschaft behauptete, beim Bau der Bahnhof-City privatwirtschaftlich tätig zu sein.

Anders sah es das BVA. Die ÖBB-Immo würde in Bezug auf die Bahnhof-City sehr wohl einen Wettbewerbsvorteil genießen, da sie kraft Gesetz und Vertrag mit dem ÖBB-Konzern das ausschließliche Recht hinsichtlich der ÖBB-Grundstücke besitzt, erklärt Sachs.

Laut Breitenfeld ist es aber durchaus denkbar, dass eine öffentliche Einrichtung, die grundsätzlich dem Bundesvergabegesetz unterliegt, bei der Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit von diesem ausgenommen ist.

Schließlich regelt das Bundesvergabegesetz nur die öffentliche Auftragsvergabe. Ist der Auftraggeber dem normalen Wettbewerb ausgesetzt, so ist das Bundesvergabegesetz nicht anwendbar. Seite 14