Kärntner Politspitze sucht Rechtfertigung für Birnbacher-Honorar.
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Klagenfurt. Leistungsabgeltungen sind das eine, Erfolgshonorare das andere - und Zweitere sind offenbar nach Belieben verhandelbar. So klingt die Argumentationslinie, die sich Vertreter der Kärntner Landesspitze nun in Bezug auf das umstrittene Honorar an den Wirtschaftsprüfer Dietrich Birnbacher zurechtgelegt haben.
Die Sechs-Millionen-Euro-Zahlung der Kärntner Landesholding an Birnbacher für seine Beratungstätigkeit rund um den 2007 durchgeführten Verkauf von Hypo-Anteilen an die Bayerische Landesbank sorgt wieder für ordentlichen Wirbel. Es wurde ein Gerichtsgutachten publik, das die Leistung Birnbachers mit maximal 200.000 Euro bewertet. Birnbacher war vom damaligen Landeshauptmann Jörg Haider und vom Aufsichtsratschef der Landesholding, ÖVP-Wirtschaftslandesrat Josef Martinz, beauftragt worden. Dass Birnbacher tatsächlich dreißigmal zu hoch bezahlt wurde, will nun der Klubchef der Kärntner Freiheitlichen, Kurt Scheuch, nicht gelten lassen. Der Gerichtsgutachter habe die Tätigkeit Birnbachers mit 200.000 Euro bewertet, so Scheuch, seines Zeichens Aufsichtsrat der Landesholding, am Mittwoch vor dem Hypo-Untersuchungsausschuss in Klagenfurt. Für konkrete Leistungen habe der Wirtschaftsprüfer jedoch ohnehin nur eine Honorarnote über 100.000 Euro gelegt. Dazu sei eben ein Erfolgshonorar gekommen. Ähnlich sieht das Scheuchs Bruder Uwe: Es werde zu wenig unterschieden, was ein "Honorar" und was eine "Erfolgstangente" sei, betonte der Landeshauptmannstellvertreter am Rande des U-Ausschusses.
Dass Erfolgshonorare für Berater bei großen Wirtschaftsdeals üblich sind, stimmt zwar. Der Kärntner Landesrechnungshof hat jedoch in einem vertraulichen Bericht von März 2009 kritisiert, dass im konkreten Fall "einseitig auf die Honorierungssysteme von Investmentbankleistungen abgestellt wurde und auf die Besoldungsusancen der Wirtschaftstreuhandberufe zu wenig Bedacht genommen wurde". Die prozentuelle Bemessung des Erfolgshonorars am Verkaufspreis wäre "nicht nachvollziehbar".
Laut Landesrechnungshof ist Wirtschaftstreuhändern per Gesetz die Annahme von Provisionen und die Ausübung einer Nebenbeschäftigung auf Provisionsbasis verboten. Ausschließliche Erfolgshonorare wären ebenfalls unzulässig. Bei einem "krassen Missverhältnis" zwischen Leistungs- und Erfolgshonorar könne hinterfragt werden, ob dies als Umgehung zu qualifizieren sei. Die mögliche schlechte Nachricht für Rückforderungen durch die Landesholding: Ein älteres Gutachten kommt zu dem Schluss, dass ein Verstoß nicht generell zu einer Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung führen würde.