Steuerzuckerl | locken Investoren nach Österreich. | Verlustvorträge bleiben erhalten. | Wien. Firmenwertabschreibung und Zinsabzug machen einen Unternehmenskauf in Österreich steuerlich attraktiv.
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Der österreichische Gesetzgeber hat dem Wirtschaftsstandort mit der Steuerreform 2005 einen beachtlichen Kick verpasst. Die ambitionierte Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 Prozent und die Einführung einer modernen Gruppenbesteuerung brachten erhebliche Anreize für Investoren. Von den Steuerzuckerln wie Zinsabzug und Firmenwertabschreibung kann man seither auch weitgehend bei Share Deals profitieren. Von einem Share Deal ist dann die Rede, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft und nicht etwa einzelne Vermögensgegenstände gekauft werden.
Zinsen sind schnell wieder drinnen
In der Regel wird eine österreichische Gesellschaft als Akquisitionsvehikel (BidCo) mit Eigen- und Fremdkapital ausgestattet und erwirbt anschließend die Anteile an der Zielgesellschaft (Target). Danach wird zwischen BidCo und Target eine Unternehmensgruppe errichtet.
Diese Struktur bietet aus Erwerbersicht steuerliche Vorteile. Der Erwerber kann anfallende Zinsaufwendungen zeitnah mit den steuerpflichtigen Gewinnen der Zielgesellschaft verrechnen. In der Vergangenheit war das nur durch aufwendige Umstrukturierungen möglich, nun ergibt sich der Zinsabzug kraft Gesetzes.
Die Ergebnisse der beiden Gesellschaften können im Rahmen einer Unternehmensgruppe unter folgenden Voraussetzungen steuerlich zusammengefasst und verrechnet werden: Die Beteiligung des Akquisitionsvehikels an der Zielgesellschaft muss während des gesamten Wirtschaftsjahres mindestens 50 Prozent ausmachen. Darüber hinaus muss ein schriftlicher Gruppenantrag beim Finanzamt eingereicht werden.
Besonders attraktiv für Investoren ist die Firmenwertabschreibung. So kann ein im Kaufpreis abgegoltener Firmenwert seit 2005 auch bei Share Deals über 15 Jahre steuerlich abgesetzt werden. Der relevante Firmenwert ergibt sich dabei aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem handelsrechtlichen Eigenkapital, vermindert um die stillen Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen. Die Bemessungsgrundlage ist mit 50 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt.
Auch steuerliche Verlustvorträge der Zielgesellschaft bleiben erhalten. Sie werden weder durch den Share Deal, noch durch die Errichtung einer Unternehmensgruppe gefährdet. Allerdings können Verlustvorträge verloren gehen, wenn es zeitnah oder in planmäßigem Zusammenhang zu einer wesentlichen Änderung in der Struktur des Targets kommt. Damit soll dem Mantelkauf vorgebeugt werden, der bezweckt, die Verlustvorträge einer wirtschaftlich nicht mehr tätigen Kapitalgesellschaft mit zukünftigen Gewinne zu verrechnen.
Die Autorin ist Geschäftsführerin des Wirtschaftsprüfungsunternehmens KPMG.