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Die Nanny als Steuerabsetzposten?

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Dreimal nein! Fragen Sie Ihren Steuerberater, fragen Sie die Beamtin im Finanzamt, fragen Sie die Ombudsfrau im Ministerium. Alle werden Ihnen das Gleiche sagen: Die Kosten einer Haushaltshilfe oder eines Kindermädchens sind steuerlich nicht absetzbar. Das Kindermädchen ist Teil der privaten Haushaltsführung, darum kein Steuerabsetzposten! - Stimmt so allgemein natürlich nicht. Ausnahmen sind denkbar, wie das Höchstgericht soeben wieder bestätigt hat.


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Kosten für eine Haushaltsgehilfin können nur unter dem Aspekt einer außergewöhnlichen Belastung gesehen werden, in Verbindung mit einer Notlage; wenn sich also aus der besonderen wirtschaftlichen Situation eines Haushalts die Mithilfe einer fremden Haushaltskraft nicht vermeiden lässt.

Typische Fälle

In der Praxis sind fünf typische steuerliche Anerkennungsfälle besonders häufig:

1. Eine alleinstehende Person braucht wegen Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit unbedingt eine ständige Betreuung.

2. Beide Eheleute müssen berufstätig sein, weil das Ein-kommen eines Einzelnen für den Unterhalt (samt Miete, Wohnkredit, Schulkosten, usw.) bei weitem nicht ausreichen würde. Ansonsten wäre der Familienunterhalt ernstlich gefährdet.

3. Die Gattin (kann auch der Gatte sein) ist zwar nicht be-rufstätig, kann sich aber weder ausreichend um die Haushaltsführung noch um die Kinder kümmern, weil sie selbst schwer krank ist (behindert, bettlägerig, ansteckende Krankheit, Rollstuhl, usw.).

4. Die alleinstehende Mutter (kann auch der Vater sein), geschieden, getrennt lebend, verwitwet, muss berufstätig sein, kann sich nicht ausreichend um Haushalt und Kinder kümmern, weil sonst überhaupt keine finanziellen Mittel für die Lebensführung vorhanden wären, zumal keine Alimente oder nur völlig unzureichende hereinkommen.

5. Die alleinstehende Mutter (kann auch der Vater sein) kann aus Krankheits- oder Behinderungsgründen oder we-gen eigener Pflegebedürftigkeit weder Haushalt noch Kinder betreuen und ist deshalb auf die Dienste einer Haushaltsge-hilfin unbedingt angewiesen.

Die vorstehenden Beispiele gibt es natürlich in den ver-schiedensten Variationen. Allen ist gemeinsam, dass in die-sen Sonderfällen die Kosten der Haushaltshilfe oder Nurse unter dem Titel einer außergewöhnlichen Belastung steuer-lich anerkannt werden können; wobei freilich ein einkom-mensabhängiger Selbstbehalt akzeptiert werden muss. Die obigen Beispiele sind übrigens durch Judikate des Verwal-tungsgerichtshofes abgesichert. Und sie gelten natürlich nicht nur für Eheleute oder Ex-Ehepartner, sondern in gleicher Weise für Lebensgemeinschaften oder Ex-Lebenspartner.

Übliches Hauspersonal?

Dennoch hat das Finanzamt auch in solchen Fällen manch-mal noch ein Gegenargument parat. Die Behörde nimmt nämlich ab einer bestimmten (nirgends genau festgelegten) Einkommenshöhe und Vermögenslage des Steuerpflichtigen an, dass diesfalls eine Hausgehilfin (oder ein Kindermäd-chen) ohnehin zum üblichen Hauspersonal einer Familie gehört - und daher nicht außergewöhnlich ist. Nur in den Fällen 3. und 5. wird dieses Argument nicht verwendet.

In diesem Zusammenhang ist ein soeben veröffentlichter Richterspruch des Verwaltungsgerichtshofes von Interesse, der sich gerade mit der Frage Einkommen/Vermögen auseinandersetzt (VwGH Zl. 2003/15/0021 v. 6. 12. 2003). Eine (geschiedene) Freiberuflerin mit täglich 10 Stunden Job-Einsatz plus Wochenende verdiente zwar ein "ordentliches Einkommen" (netto einschließlich Kinder-Alimente rd. 800.000 Schilling bzw. rund 58.000 Euro), hatte aber drei Kinder zu erziehen, die in dem pubertätsgefährdeten Alter von 11, 13 und 14 Jahren waren. Kinder diesen Alters bedürfen der Betreuung und der regelmäßigen Beaufsichtigung, argumentierte die Alleinerzieherin. Und weiter: "Würde ich die Kinder sich selbst überlassen, würde ich der vom Gesetz auferlegten Verpflichtung zur Pflege und Erziehung nicht nachkommen." Nutzte nichts, die Finanz wiegelte ab. Nicht so das Höchstgericht. Es bestätigte, dass bei unmündigen Kindern ein Pflege- und Betreuungsbedürfnis vorliegt, woraus sich die Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung ergibt. Ferner müsse man berücksichtigen, dass im gegenständlichen Fall die Haushaltshilfe ohnehin nur einige Wochenstunden herangezogen wurde (was bei "hohen Einkommensverhältnissen" eher unüblich ist: Dort ist die Haushaltskraft wohl stärker in den Haushalt integriert).

Bei dieser Sachlage kann man - so das Höchstgericht sinngemäß - nicht einfach wegdiskutieren, dass die Kosten einer Haus-haltshilfe eine außergewöhnliche Belastung seien. Ein hilfreicher Wink.