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Die offenen Punkte bei der Impfpflicht

Von Daniel Bischof

Politik

Der Gesetzesentwurf wird laut Gesundheitsressort diese Woche in Begutachtung geschickt. Was steht noch zur Debatte?


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Lange dauert es nicht mehr. Der Gesetzesentwurf für die Impfpflicht wird für die kommenden Tage erwartet. Derzeit arbeiten Gesundheits- und Verfassungsministerium noch Details aus. Dabei eingebunden seien auch die SPÖ und Neos, heißt es aus dem Gesundheitsressort zur "Wiener Zeitung". Der Entwurf werde dann noch "im Laufe dieser Woche in Begutachtung geschickt". Welche heiklen Punkte stehen derzeit zur Debatte?

Die Ausnahmen von der Impfpflicht

Die Impfpflicht soll mit 1. Februar 2022 in Kraft treten. Für wen sie gelten soll, ist noch offen. Bei den Expertengesprächen im Bundeskanzleramt kristallisierte sich bisher heraus, dass Kinder bis 14 Jahren ausgenommen sein sollen. Diese Grenze ist auch in einem Entwurf zur Impfpflicht vorgesehen, über den die "Zeit im Bild" am Sonntag berichtete. Dabei handelt es sich aber nicht um einen finalen, bestätigten Entwurf.

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Neben Kindern bis 14 Jahren sollen auch Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, ausgenommen werden. Ebenso Genesene - wobei fraglich ist, wie lange hier die Frist für die Ausnahme angesetzt wird. Diskussionen gibt es über die mögliche Impfbefreiung für Schwangere. Im Entwurf, aus dem die "Zeit im Bild" zitierte, gelten nämlich auch Schwangere als Ausnahmegruppe.

Die Corona-Impfung bei Schwangeren wird in Österreich Off-Label verabreicht, da sie offiziell nicht zugelassen ist. Allerdings empfiehlt das Nationale Impfgremium (NIG) die Impfung für Schwangere. Auch Mediziner raten zur Impfung. "Eine Covid-Infektion bringt deutlich erhöhte Risiken für Mutter und Kind mit sich", sagte Oberärztin Alexandra Ciresa-König von der Frauenklinik an der Innsbrucker Klinik. Die mRNA-Impfstoffe seien "unbedenklich - sowohl bei Kinderwunsch als auch in der Schwangerschaft oder Stillzeit". Patientenanwältin Sigrid Pilz forderte am Montag eine "Impfpflicht für alle jene, für die das NIG eine Impfempfehlung gibt". Ansonsten streue man "unbeabsichtigt Misstrauen auch bei denen, die der Impfung vertrauen".

Die Höhe der Strafe

Wie hoch sind die Strafen bei einer Impfpflicht? Wie oft können sie verhängt werden? Das sind zwei der wichtigsten Fragen zum Gesetzesentwurf. Fest steht, dass ein physischer Zwang zur Impfung unzulässig ist. Das haben Verfassungsrechtler bereits klargestellt.

Zur Strafhöhe kursierten mehrere Entwürfe. Konkrete Details gibt es nicht. Im jüngst aufgetauchten Entwurf war von einer Strafe von bis zu 600 Euro per Strafverfügung die Rede. Wie sich in den Debatten zuletzt abgezeichnet hat, dürfte die Weigerung, sich nicht impfen zu lassen, auch als verwaltungsrechtliches "Dauerdelikt" gesehen werden. Strafen können damit in regelmäßigen Abständen verhängt werden. Der neue Entwurf sieht etwa einen Abstand von drei Monaten vor.

Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Eine arbeitsrechtliche Regelung ist im Entwurf offenbar nicht vorgesehen. Die Impfpflicht werde "aller Voraussicht nach keine ganz spezifischen arbeitsrechtlichen Konsequenzen" haben, sagte Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) am Montag. Auch ohne eigene Regelung im Gesetz könnten sich aber Konsequenzen ergeben. Sie hängen davon ab, ob am Arbeitsplatz künftig ein 2G-Nachweis oder 3G-Nachweis erforderlich ist. Wird mit der Impfpflicht ein 2G-Nachweis am Arbeitsplatz eingeführt, dürften sich dort nur noch Genesene oder Geimpfte aufhalten, andere Personen müssten in die Heimarbeit, sagt Arbeitsrechtler Martin Gruber-Risak von der Universität Wien. Konsequenzen bis hin zur Kündigung oder Entlassung wären möglich.

Gilt weiter die 3G-Regel, so besteht zwar die "persönliche Pflicht, sich impfen zu lassen", der getestete Arbeitnehmer darf aber weiter am Arbeitsplatz arbeiten, sagt Gruber-Risak. In diesem Fall würde es "viele Diskussionen" dazu geben, was der Arbeitgeber dann unternehmen könne, sagt er. Möglich könnte etwa sein, je nach Branche zu differenzieren. Kocher will über die Weiterführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz diskutieren. Es gebe ja auch Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.

Die Auswirkungen der Omikron-Variante

Für die Impfpflicht problematisch könnte sich die Omikron-Variante erweisen. Noch ist fraglich, inwieweit die Impfungen gegen die Variante helfen. Ausreichende Daten dazu liegen noch nicht vor. Mediziner raten aber dazu, sich jedenfalls weiterhin gegen Corona impfen zu lassen. Was aber, wenn die Wirkung bei Omikron eingeschränkt ist? Lässt sich dann eine Impfpflicht rechtfertigen?

"Verfassungsrechtlich entscheidend ist: Wie wirkt sich das auf die Belastungen in den Spitälern und auf den Intensivstationen aus?", sagt Medizin- und Verfassungsrechtler Karl Stöger von der Uni Wien. Das Kernargument für die Impfplicht sei ja, dass durch diese Pflicht das Gesundheitswesen entlastet werde. "Wenn die Impfung auch bei Omikron gegen Spitalsaufenthalte und schwere Verläufe wirkt, stimmt diese Prämisse weiterhin", sagt Stöger.