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Die Raucher haften - aber nur beschränkt

Von Martin Sattler

Wirtschaft
Rauchen in Büros ist wegen der Papierberge besonders gefährlich. Foto: bilderbox

OGH zu Brand am Arbeitsplatz. | Dienstnehmerhaftung bei Rauchen in der Arbeit. | Wien. Rauchen am Arbeitsplatz ist seit langem heiß umstritten: Die Gruppe der Dienstnehmer teilt sich in Verfechter der Rauchfreiheit und in solche, die Geruch und Rauch als Belästigung und Gesundheitsgefährdung vehement ablehnen. Nun ist die Diskussion über das Qualmen während der Dienstzeit um eine Facette reicher geworden. Der Oberste Gerichtshof musste klären, ob Raucher für Schäden durch unsachgemäßen Umgang mit Rauchwarenresten - unter Nichtjuristen auch Zigarettenstummeln genannt - zur Verantwortung gezogen werden können.


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Anlass war der Brand in einem Bürogebäude, in dem den Mitarbeitern Rauchen grundsätzlich gestattet worden war. Ein Angestellter hatte aber vergessen, vor Verlassen des Büros die abgerauchten Zigaretten ordnungsgemäß auszudämpfen, obwohl der kleine Büroraum mit Arbeitsunterlagen überfüllt war, und wurde deswegen wegen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst verurteilt. Die Brandschadenversicherung, die den Schaden abgegolten hatte, begehrte nun Ersatz vom rauchenden Mitarbeiter.

Prinzipiell bejahte der OGH die Haftung des Mitarbeiters (9 ObA 34/06z). Dieser hätte fahrlässig den Brand herbeigeführt.

Privilegierung

Laut Dienstnehmerhaftpflichtgesetz können jedoch Forderungen gegen einen Mitarbeiter vom Gericht gemäßigt werden, wenn der Schaden bei Erbringung der beruflichen Dienstleistungen zugefügt worden ist. Die Privilegierung des Dienstnehmers als Schadenersatzschuldner beruht darauf, dass Schäden einerseits für den Dienstgeber (leichter) versicherbar sind und andererseits die potenzielle Schadenssumme die wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstnehmers häufig übersteige.

Genießen Mitarbeiter diese Privilegierung aber auch bei privaten Tätigkeiten, wie Rauchen am Arbeitsplatz, die nichts mit der eigentlichen beruflichen Aufgabe zu tun haben? Für das Höchstgericht ist entscheidend, ob der Schaden im Zusammenhang mit der Dienstleistung entstanden ist. Das heißt, dass auch kurzfristige private erlaubte und übliche Tätigkeiten - Rauchpausen, Stretching, Toilettegänge, Weg in die Kantine - als Teil der dienstlichen Aufgabenerfüllung angesehen werden. "Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit Billigung des Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz geraucht. Dies ändert nichts daran, dass er dabei grundsätzlich seinen Dienstpflichten nachgekommen ist", so die Richter in ihrer Begründung.

Kürzung der Summe

Der OGH mäßigte daher die Schadenersatzforderung der klagenden Versicherung unter Berufung auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und sprach ihr lediglich einen Teil der Schadenssumme zu.