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Die Spielregeln beim Krankenstand

Von Rosa Eder-Kornfeld

Wirtschaft

Die Grippeviren feiern wieder Hochsaison: was es zu beachten gibt.


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Wien. Die Grippewelle ist zwar noch nicht da, aber die Unternehmen rüsten sich schon für den alljährlichen Personalengpass, denn in der kalten Jahreszeit kommt es vermehrt zu Ausfällen aufgrund von Krankenständen. Wer derzeit in der Früh mit Halsschmerzen und Fieber aufwacht, ist also in guter Gesellschaft.

Unverzügliche Meldung

Im Zusammenhang mit dem Krankenstand sind einige wichtige Regeln einzuhalten. Grundsätzlich gilt: Eine Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitnehmer unverzüglich gemeldet werden. Aber was heißt das genau? "Laut Rechtsprechung heißt ,unverzüglich‘ am selben Tag. Wir empfehlen jedoch, die Krankmeldung gleich zu beziehungsweise vor geplantem Dienstbeginn vorzunehmen", sagt Irene Holzbauer, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht in der Arbeiterkammer (AK) Wien.

Wer der Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, verliert für die Dauer der Säumnis seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, heißt es im Gesetz. Schafft man es aufgrund der Erkrankung nicht, rechtzeitig zu Dienstbeginn in der Firma anzurufen, bewirkt dies keine Säumnisfolgen, so der Wiener Rechtsanwalt Gottfried Schmutzer, Partner bei der Kerschbaum Partner Rechtsanwälte GmbH.

Die Krankmeldung kann grundsätzlich auch durch einen Dritten - etwa vom Ehemann/von der Ehefrau beziehungsweise dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin - erfolgen. Und man kann auch Kollegen per SMS verständigen und sie bitten, den Krankenstand zu melden. Holzbauer: "Letztendlich kommt es auf die betrieblichen Gepflogenheiten an. Gibt es klare Vorgaben, hat sich der Arbeitnehmer daran zu halten."

Ein Mythos ist, dass man erst nach drei Tagen eine Bestätigung vom Arzt bringen muss. Das mag in manchen Betrieben gelten, doch prinzipiell darf der Arbeitgeber die Bestätigung schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens von der Arbeit einfordern. Wer sich diesbezüglich unsicher ist, sollte sich auch für einen nur eintägigen Krankenstand ordnungsgemäß beim Arzt krankschreiben lassen, empfiehlt die AK Wien. Der Arbeitnehmer muss jedoch die Bestätigung nicht von sich aus bringen, sondern nur, wenn er ausdrücklich und im Einzelfall dazu aufgefordert wurde. Pauschale Anweisungen in Arbeitsverträgen oder durch Dienstaushang ändern daran nichts.

Die Krankenstandsbestätigung stellt üblicherweise der Hausarzt, in Einzelfällen auch ein Facharzt, aus. Ist dieser gerade auf Urlaub, bleibt einem der Gang zur Vertretung nicht erspart.

Kein Hausarrest

Die Bestätigung des Arztes muss Angaben über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit enthalten. "Hinsichtlich der Ursache ist jedoch lediglich anzugeben, ob der Krankenstand auf einer Krankheit oder einem Unglück oder einem Arbeitsunfall beziehungsweise einer Berufskrankheit beruht. Die Diagnose selbst unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht", so Schmutzer.

Der Krankenstand ist kein Hausarrest. Das heißt: Wer krankgeschrieben ist, muss nicht bis zur Genesung hungern, weil der Kühlschrank leer ist, sondern darf einkaufen gehen, ohne dass dies gleich einen Entlassungsgrund darstellt. "Es kommt immer darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers geeignet ist, die Genesung zu verzögern", erläutert Schmutzer. Auch der bloße Verstoß gegen die vom Arzt vorgegebenen Ausgehzeiten bilde gemäß der Rechtsprechung keinen Grund für eine Entlassung.

Der OGH gehe grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitnehmer Krankenstände nicht missbräuchlich in Anspruch nimmt. So vertrat er etwa die Ansicht, dass am Ende eines grippalen Infekts eine zwei- bis dreitägige Rekonvaleszenzphase im Gasthaus der Ehegattin mit kurzzeitigen Tätigkeiten verbracht werden kann, ohne dass dies eine Pflichtverletzung darstellt (OGH 9 ObA 202/92). Der Besuch eines Räumungsverkaufs während einer Grippe ist jedoch ein Entlassungsgrund (OGH 8 Ob A 12/00y), ebenso das Leiten von aufwendigen Seminaren trotz Burn-out (OGH 8 ObA 35/11x).

www.arbeiterkammer.at

Geld bei Krankheit

Wer krank wird, muss vom Arbeitgeber sein Entgelt weiterbezahlt bekommen, wobei Entgelt nicht nur Lohn und Gehalt ist. Auch regelmäßige Überstunden oder Zulagen, im Durchschnitt gerechnet, gehören dazu, informiert die Arbeiterkammer (AK).

Wie lange bezahlt werden muss, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und ist bei Arbeitern und Angestellten verschieden. Zunächst muss die Firma das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Danach gibt es Krankengeld von der Krankenkassa.

Arbeiter haben in den ersten fünf Jahren Anspruch auf sechs Wochen volles und vier Wochen halbes Entgelt pro Arbeitsjahr. Zusätzlich haben Arbeiter für jeden Arbeitsunfall einen Anspruch auf jeweils maximal acht Wochen (beziehungsweise zehn Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volles Entgelt.

Angestellte haben in den ersten fünf Jahren Anspruch auf sechs Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Erkranken Angestellte innerhalb von sechs Monaten neuerlich, so bekommen sie noch einmal sechs Wochen 50 Prozent Entgeltfortzahlung und vier Wochen 25 Prozent Entgeltfortzahlung.