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Lebensgemeinschaften werden | benachteiligt. | Zuverdienstgrenze des Partners. | Wien. Wer Alleinverdiener ist, zahlt weniger Steuern. Ihm steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag (Avab) von 364 Euro pro Jahr zu. Der Avab erhöht sich, wenn man Kinder hat - und zwar bei einem Kind um 130 Euro, bei zwei Kindern um 305 Euro. Ab drei Kindern kommen pro Kind 220 Euro dazu.
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Alleinverdiener ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet war und mit seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zusammenlebt, oder wer mindestens ein Kind (mit mehr als sechs Monaten Familienbeihilfe im Kalenderjahr) hat und mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Unverheiratete Paare brauchen ein Kind
Bei Verheirateten genügt also der Ehering, Lebensgemeinschaften brauchen ein Kind, auch wenn dieses kein gemeinsames sein muss.
Der (Ehe-)Partner des Alleinverdieners darf eine bestimmte Einkünftegrenze nicht überschreiten. Bei mindestens einem Kind darf er 6000 Euro pro Jahr dazu verdienen, ohne Kind höchstens 2200 Euro pro Jahr.
Der Avab steht immer nur einem Partner zu. Wenn beide Partner Einkünfte unter der Grenze haben, dann bekommt der Partner mit den höheren Einkünften den Absetzbetrag. Das kommt zum Beispiel oft bei Studentenpaaren mit Kind vor. Verdienen beide nichts oder gleich viel, dann kann der Partner den Avab absetzen, der überwiegend den Haushalt führt.
Zur Berechnung der Zuverdienstgrenze werden immer die Jahreseinkünfte des Partners herangezogen, selbst wenn sich während des Jahres die Verhältnisse ändern und der Partner zum Beispiel stirbt oder die Ehe geschieden wird.
Die relevanten Einkünfte beinhalten alle Einkünfte aus einem Dienstverhältnis abzüglich der Werbungskosten. Alle übrigen Einkünfte wie solche aus betrieblichen Einkunftsquellen, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nur dann relevant, wenn sie in Summe 730 Euro übersteigen. Hier zählen auch endbesteuerte Kapitalerträge dazu.
Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Unfallrenten bleiben außer Betracht. Einkünfte aus einer begünstigten Auslandstätigkeit, als Entwicklungshelfer oder steuerfrei gestellte Bezüge aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens werden allerdings miteinbezogen.
Die Autorin ist Steuerberaterin bei Szabo & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH.
Buchtipp
Szabo, Ingrid / Brauner, Maria: Steuerausgleich leicht gemacht. Verlag, Lexis Nexis, 25 Euro.