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Die Stolpersteine für die Impfpflicht

Von Daniel Bischof

Politik
© Alexander Limbach - stock.adobe.

Verfassungsrechtler halten grundrechtliche Fragen für gut gelöst. Sie sehen aber noch manch rechtlich heiklen Brocken.


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Es ist keine gewagte Prognose: Früher oder später wird der Verfassungsgerichtshof über die Zulässigkeit der Impfpflicht entscheiden. Dass sich alle Betroffenen nämlich widerspruchslos impfen lassen, ist nicht zu erwarten. Stattdessen ist mit zahlreichen Rechtsmitteln zu rechnen, letztlich wird die Causa dann auch vor dem Höchstgericht landen. Die FPÖ hat bereits angekündigt, Betroffene rechtlich unterstützen zu wollen.

Der juristische Kampf für die Impfpflicht könnte weitreichende Folgen haben: Sollte die Impfpflicht aufgehoben werden, so wäre das ein Super-GAU für das Pandemiemanagement und die türkis-grüne Bundesregierung. Derzeit befindet sich der Gesetzesentwurf noch bis 10. Jänner in Begutachtung. Verfassungsrechtler halten im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" grundrechtliche Fragen für insgesamt gut gelöst. Rechtlich heikle Brocken machen sie aber noch aus.

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Die grundrechtliche Abwägung sei im Entwurf "sehr sorgfältig" vorgenommen worden, sagt Verfassungsrechtler Christoph Bezemek von der Uni Graz. "Es wurde versucht, eine sachliche und verhältnismäßige Lösung zu finden." Das würden etwa die Ausnahmen von der Impfpflicht zeigen. Auch der Medizinrechtler Karl Stöger von der Uni Wien hält fest, dass der Gesetzgeber im Entwurf auf die Verhältnismäßigkeit achtet. Als Beispiel nennt er den Ausschluss von Ersatzfreiheitsstrafen.

Unklarheit bei Verfahren

Defizite macht Bezemek hingegen beim vorgesehenen Verwaltungsstrafverfahren aus. Vorgesehen ist ein abgekürztes Verfahren, in welchem die Bezirksverwaltungsbehörde per Strafverfügung eine Geldbuße von bis zu 600 Euro verhängen kann. Die Einleitung dieses abgekürzten Verfahrens sei zwar eine Kann-Bestimmung, sagt Bezemek: "Aufgrund der Masse an Fällen wird dieses Verfahren aber das typische Verwaltungsstrafverfahren sein."

Erst wenn die Strafe nicht bezahlt oder ein Einspruch erhoben wird, leiten die Behörden das ordentliche Verfahren, in welchem dann nähere Nachforschungen zum konkreten Sachverhalt beginnen, ein. Dieses läuft dann in weiterer Folge den Instanzenzug über die Gerichte.

In dem ordentlichen Verfahren droht laut dem Gesetzesvorhaben eine Strafe von bis zu 3.600 Euro. Theoretisch. Denn der Entwurf sieht ein Verschlechterungsverbot vor: Ist das Verfahren per Strafverfügung eingeleitet worden, darf im ordentlichen Verfahren keine höhere Strafe verhängt werden. Damit bleibt die maximale Strafhöhe von 600 Euro aufrecht. 3.600 Euro könnten nur verhängt werden, wenn bei einer Strafe auf die Strafverfügung verzichtet wird und zugleich das ordentliche Verfahren gestartet wird. Möglich wäre es, dass das bei Extremfällen angewandt wird - etwa bei Personen, die bereits dreimal wegen Verstößen gegen die Impfpflicht bestraft wurden.

Ein solches Vorgehen wäre "denkbar", sagt Bezemek. "Aber dann wäre der Gesetzgeber gut beraten gewesen, das in den Entwurf hineinzuschreiben." Denn wie der verfahrensrechtliche Gang genau ablaufe, müsse verfassungsrechtlich ausreichend bestimmt sein. Bisher sei das nur "lose" festgelegt, sagt Bezemek.

Auch Verfassungsrechtler Peter Bußjäger von der Uni Innsbruck sieht bei der Regelung des verwaltungsrechtlichen Strafverfahrens noch Unklarheiten und Nachholbedarf. Wenn der Staat zudem "laufend mit 3.600 Euro hineinfährt, gibt es dann schon bald ein Problem mit der Verhältnismäßigkeit", sagt Bußjäger.

Die mehrfache Bestrafung

Die für Stöger verfassungsrechtlich spannendste Frage ist das "wiederholte Verhängen von Strafen". Im Entwurf wird die Impfverweigerung als Dauerdelikt gesehen, alle drei Monate kann eine Strafe erlassen werden. "Es wird also alle drei Monate ein neuer Unrechtsgehalt angenommen", sagt Stöger. Das werde im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot zu überprüfen sein.

Bußjäger hält dies ebenfalls für einen möglichen Knackpunkt. "Allerdings haben wir dieses Muster im Verwaltungsrecht häufig. Jemand benutzt etwa ein Bauwerk ohne Benützungsbewilligung, die Behörde straft ihn, und wenn sie später feststellt, dass es wieder ohne Bewilligung benützt wird, straft sie noch einmal."

Verfassungsrechtler Bezemek sieht die mehrfache Bestrafung "nicht dramatisch". Für ihn stelle sich mehr die Frage, "welcher Zeitraum angemessen ist": "Drei Monate erscheinen mir jedenfalls nicht unangemessen."

Die Omikron-Variante

Ein Stolperstein könnte die Omikron-Variante sein. Die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf beziehen sich noch auf wissenschaftliche Erkenntnisse zur Delta-Variante. So wird erklärt, dass sich Geimpfte weniger häufig mit Corona anstecken als Ungeimpfte. Auch sei die "Viruslast bei Personen, die trotz Impfung mit SARS-CoV-2 infiziert werden, reduziert und die Virusausscheidung verkürzt". Wie sehr das bei Omikron zutrifft, ist noch unklar. Was bedeutet das für die Impfpflicht?

"Es wird stetig zu beobachten und evaluieren sein, inwieweit der Eingriff verhältnismäßig und tragfähig ist", sagt Bezemek. Wenn die Zielverfolgung "nicht länger effektiv ist, relativiert sich das Argument für einen solchen Grundrechtseingriff stark". "Die Hauptziele der Impfung sind der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung und der individuelle Schutz gegen schwere Verläufe", sagt Stöger. Daran müsse die Impfpflicht gemessen werden: "Und derzeit ist zumindest noch nicht davon auszugehen, dass die Impfstoffe gar nicht helfen."

Vor Beschluss der Impfpflicht will Türkis-Grün dies und die generelle Lage überprüfen. In den Erläuterungen heißt es dazu: "Sowohl die Angemessenheit als auch die Geeignetheit gelinderer Mittel sind an die jeweilige epidemiologische Situation anzupassen, sodass im Vorfeld der in Aussicht genommenen Beschlussfassung dieses Bundesgesetzes eine erneute Beurteilung der Lage stattzufinden hat."