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Die "Topf-Sonderausgaben" werden zum "Auslaufmodell"

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Sie sind längst nicht mehr das Gelbe vom Ei. Seit den Neunzigerjahren hat man sie sukzessive heruntergemacht, heute sind sie nur mehr ein mageres Gerippe von Steuerabsetzposten. Im Plan der ganz großen Steuerreform ab 2005 sind sie überhaupt nicht mehr vorgesehen: die Sonderausgaben sind ein Auslaufmodell. Genauer gesagt die "Topf-Sonderausgaben".


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Sie sind höchst private Steuerabsetzposten, diese Sonderausgaben; Gesetzgeber, Rechtsprechung und amtliche Richtlinien haben daraus ein Textunikum gemacht, das selbst für Fachleute schwer durchschaubar ist. Im neuen "Sailer", dem unerreichten Lohnsteuerlexikon, verbraucht der Sonderausgaben-§ 18 nahezu 80 Seiten. Straff kommentiert.

Die für Lohnsteuer- und Einkommensteuerpflichtige gleichermaßen ausnützbaren Absetzposten gliedern sich in 8 Teilbereiche, wovon drei in einem "Topf" zusammengefasst werden und gemeinsam durch ein Höchst-Absetzlimit "gedeckelt" sind. Zu diesem Topf gehören:

a) Beiträge zu persönlichen Versicherungsverträgen

b) Ausgaben für die Wohnraumschaffung oder (private) Wohnraumsanierung und

c) Ausgaben für den Erwerb von Wohnbauanleihen und/oder jungen Aktien

Privatversicherungen und Wohnräume

Zu den absetzbaren Versicherungsprämien gehören Prämien zur Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung, Lebensversicherung, zu Pensionskassen aber auch zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pflichtversicherung.

Die absetzbaren Ausgaben für die Wohnraumschaffung umfassen etwa Errichtungskosten für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser, Eigenheime (einschließlich Erwerb von Baugrund) sowie die Rückzahlungen von Darlehen, die zur Finanzierung aufgenommen wurden.

Die Ausgaben für Wohnraumsanierung eröffnen insofern ein weites Feld von Möglichkeiten, weil man hier die professionellen Kosten fast aller baulichen, energietechnischen und sanitären Wohnraumverbesserungen absetzen kann. Auch hier gehören Darlehensrückzahlungen zu den Sonderausgaben.

Durchaus aktuell ist die Absetzmöglichkeit für Wohnbauanleihen, die von den Banken immer wieder angeboten werden. Sie bieten den zusätzlichen Effekt, dass die Kuponzinsen bis zu 4% völlig steuerfrei sind.

Absetzung mit dreifachen Schranken

Die attraktive Übersicht der Absetzmöglichkeiten wird freilich durch drei einschneidende Beschränkungen relativiert. Erstens sind sie nur innerhalb eines gemeinsamen Limits absetzbar, zweitens darf selbst bei Vollausnutzung dieses Limits bloß ein Viertel davon wirklich steuerwirksam werden und drittens vermindert sich selbst dieses Viertel bis auf Null für Personen mit Jahreseinkünften zwischen 36.400 Euro und 50.900 Euro; wer mehr als diese letzteren Einkünfte verdient, braucht sich um die steuerliche Absetzung von "Topfsonderausgaben" also gar nicht mehr zu bemühen, sie sind für ihn steuerlich tabu.

Das Limit für den "Topf" beträgt 2.920 Euro pro Kopf und Jahr. Für Alleinverdiener erhöht es sich auf das Doppelte und ab drei oder mehr Kindern im Haushalt legt der Fiskus noch einmal eine Halbe zu: weitere 1.460 Euro.

Beispiele dazu: Ehepaar, zwei Kinder, der Mann ist Alleinverdiener: Limit 5.840 Euro. Ehepaar, beide Dienstnehmer, drei Kinder, jeder Partner hat 2.920 Euro, einer von beiden darf 1.460 Euro mehr ausnützen oder beide teilen sich den Mehrbetrag irgendwie. Senioren-Ehepaar: beide mit Pension, Limit bei jedem 2.920 Euro.

Vielfach wird auch übersehen, dass ein Partner innerhalb seines eigenen, noch nicht zur Gänze ausgenützten Höchstbetrages auch die Topf-Sonderausgaben des anderen Partners geltend machen kann. Auf diese Weise ist manchmal eine optimale steuerliche Umverteilung möglich.

EDV 50 + 40 Euro, Kirchensteuer 75 Euro

Dass die "Topf-Sonderausgaben" nur einen Teilbereich dieser Steuerabsetzpalette darstellen, wurde schon erwähnt. Weitere Sonderausgaben außerhalb des "Topfs" sind etwa die Beiträge zur freiwilligen (Pensions-)weiterversicherung (worunter aber nicht die neuerdings prämiengestützten Zukunftsvorsorgen gemeint sind); ferner private Kaufpreisrenten sobald sie den Rentenbarwert überschreiten (und damit auch beim Rechtsempfänger steuerpflichtig werden). Für diesen Absetzbereich gibt es allerdings kein Limit: keinen Höchstbetrag, keine Deckelung, keine Viertelung, keinen Einkommensbezug.

Nicht ganz unwichtig, wenngleich mini: die Absetzbarkeit von Kirchenbeiträgen (bis zu einem Betrag von 75 Euro pro Jahr), von privaten Steuerberatungskosten (unbegrenzt) und von Spenden an Wissenschaft und Kunst (limitiert).

Herstellungskosten für Breitbandanschlüsse

Ganz neu, aber auch nicht gerade ein Knüller: die Herstellungskosten für einen privaten Breitbandanschluss können als Sonderausgaben abgesetzt werden, einmalig bis 50 Euro und für die monatlich anfallenden Nutzungsgebühren (bis 40 Euro monatlich - letztmals für Dezember 2004). Irgendwie ein Fremdkörper im Steuerrecht, aber weil's die EU so will, hat man sie eben bei den Sonderausgaben untergebracht.