"Eigenkapitalförderung? Wenn sie so aussieht, ist sie die gleiche Totgeburt wie die Kapitalzuwachsverzinsung!" - Die Expertenrunde diskutiert die künftige Steuerbegünstigung für den "nicht entnommenen Gewinn" in den Betrieben. Das neue "Wunschkind" der Wirtschaftskammer ist der Wermutstropfen im Entwurf zum Budgetbegleitgesetz.
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Denn im Großen und Ganzen kann man dem soeben vorgelegten Ministerialentwurf für eine kleine Steuerreform 2004 durchaus positive Eindrücke abgewinnen. Im Vordergrund steht die steuerliche Entlastung der Einkommen bis 10.000 Euro im Jahr, was im Dienstnehmerbereich einen Jahresbruttobezug von etwa 14.500 Euro (monatlich etwa 1.035 Euro) begünstigt. Dies wird nicht etwa durch eine Tarifänderung erreicht, sondern durch Erhöhung des allgemeinen Absetzbetrages von derzeit 887 Euro jährlich auf 1.264 Euro.
Einkommen entlastet
Dadurch wird für etwa 10.000 Euro Jahreseinkommen eine Entlastung bis zu 580 Euro erreicht, die sich bei höherem Verdienst (bis zu 21.800 Euro) einschleifend auf 80 Euro jährlich absenkt. Wie bisher entfällt der Absetzbetrag bei Jahreseinkommen ab etwa 35.500 Euro völlig. Eine entlastende Begleitmaßnahme begünstigt auch die sogenannten "sonstigen Bezüge" (13., 14. Gehalt). Hier soll die Freigrenze von derzeit 1.680 Euro auf 1.900 Euro erhöht werden.
Auslandserträge endbesteuert
Eine durch heimische und internationale Judikatur notwendig gewordene Maßnahme betrifft die Beseitigung der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung inländischer und ausländischer Investmentfondserträge. Künftig soll die Besteuerung beider Ertragsbereiche mit 25% (bei Endbesteuerungswirkung) gleichgeschaltet werden. Mehr noch: Auch ausländische Direktveranlagungs-Erträge sollen in die KESt-Besteuerung (mit Abgeltungswirkung) einbezogen werden.
Damit sollen künftig also auch Zinsen aus ausländischen Bankeinlagen, aus auf ausländischen Depots befindliche festverzinsliche Wertpapiere sowie Dividenden aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften dem 25%-igen KESt-Abzug (mit Endbesteuerungswirkung) unterliegen.
Sicherungssteuer vermindert
Da eine österreichische KESt auf Auslandserträge begrifflich nicht möglich ist, soll diese durch ein als "Sondersteuer" bezeichnetes 25 %-Surrogat ersetzt werden, das durch die Geldinstitute bei entsprechenden Kuponauszahlungen verpflichtend einzubehalten und abzuführen ist. Wie bei inländischen "verkesteten" Kapitalerträgen soll auch hier eine Veranlagungsoption bestehen, wenn der individuelle (halbe) Durchschnittssteuersatz niedriger ist als 25%. Die sogenannte Sicherungssteuer, die Kapitalerträge nicht deklarierter ausländischer Fonds in inländischen Bankdepots trifft, soll ermäßigt werden. Der jetzt mit 10% des Fonds-Rücknahmepreises bewertete fiktive jährliche Kapitalertrag soll ab 2004 6% betragen; hiervon ist die 25%-KESt zu berechnen.
Kapitalzuwachs angestrebt
Als eher zweifelhaftes "Highlight" im Einkommensteuerteil des Ministerialentwurfs wird die neue Begünstigung für den nicht entnommenen Betriebsgewinn präsentiert. Die Begünstigung besteht darin, dass ein Teil des bilanzmäßig ermittelten Jahresgewinns bis zur Höhe des Eigenkapitalzuwachses dieses Jahres bloß mit dem halben Durchschnittssteuersatz (mindestens aber mit 20%) besteuert zu werden braucht.
Die Schwierigkeit liegt in der Ermittlung des Eigenkapitalzuwachses, der aus dem Vergleich der gewichteten Mittelwerte der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre mit dem jeweiligen "Zuwachsjahr" abgeleitet werden muss - eine aufwendige Prozedur, die schon im Ministerialentwurf zusätzliche Erläuterungen von fünf Druckseiten erfordert. Bei nachträglichem Absinken des Kapitalkontos (ausgenommen durch Verluste) kommt es zu einer Nachversteuerung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der ab 2004 vorgesehenen Begünstigung, ist die Führung eines gesonderten Eigenkapital-Evidenzkontos mit Darstellung aller Zu- und Abgänge. Gleichzeitig mit der als Förderung der betrieblichen Eigenkapitalbildung angesehenen Begünstigung bei Einzelunternehmern und Personengesellschaftern wird die im Jahr 2000 eingeführte Eigenkapitalzuwachsverzinsung für diesen Personenkreis wieder aufgelassen. Wie die amtlichen Erläuterungen dazu ausführen, habe sich diese Regelung "aus verschiedenen Gründen als unzulänglich erwiesen".
Internationale "Schachteln"
Bei den übrigen Abschnitten im Steuerteil des Gesetzentwurfs fällt die körperschaftsteuerliche Neuregelung für internationale Schachtelbeteiligungen auf, was Auswirkungen auf die Stellung der Muttergesellschaften, aber etwa auch auf die Erfassung der Veräußerungsgewinne hat. Eine der Grundvoraussetzungen, das Mindestausmaß solcher Beteiligungen, soll von 25% auf 10% vermindert werden. Im Umgründungssteuergesetz sollen parallele Anpassungen erfolgen. Die Begünstigung für Steuerspaltungen wird bis Ende 2004 verlängert.
Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer kommt es zu einer Neuregelung der Besteuerung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen hinsichtlich Erhebungsform und Erhebungsort, und zwar schon ab 1.Juli 2003. Für heimische Unternehmer von Bedeutung ist der Wegfall der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung schon 2003.
Energieverbrauch verteuert
Als "Verstärkung" der ökologischen Komponenten im österreichischen Steuerrecht werden den Bürgern Kostenerhöhungen beim Energieverbrauch avisiert.
So wird ab 2004 eine Kohleabgabe neu eingeführt: 5 Cent je Kilogramm Braun-, Steinkohle oder Koks. Ferner ist eine Erhöhung der Mineralölsteuer vorgesehen (1 Cent je Liter Benzin, 2 Cent bei Diesel, 2,4 bis 2,9 Cent bei Heizöl). Die Erdgasabgabe wird von derzeit 4,36 auf 6,6 Cent je Kubikmeter erhöht.
Die Verfasser des Ministerialentwurfs haben für die künftigen Mehrbelastungen bei den Verbrauchern einen beruhigenden Kommentar: Sie erfolgen "im europäischen Gleichklang".