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Die Tücken bei Auslandsgeschäften

Von Bernhard Brehm und Martin Platte

Wirtschaft
Wer weltweite Geschäftsbeziehungen hat, kann teure Überraschungen erleben. Foto: bb

Absicherung durch Klauseln wichtig. | Probleme bei Urteilsvollstreckung. | Wien. Zahlreiche österreichische Unternehmen schließen regelmäßig Verträge mit ausländischen Geschäftspartnern ab. Bei derartigen Auslandsgeschäften stehen für die Geschäftspartner im Vertragsabschlusszeitpunkt meist wirtschaftliche, nicht rechtliche, Überlegungen im Vordergrund. Die Vernachlässigung rechtlicher Überlegungen kann sich allerdings bitter rächen.


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#Welches Recht gilt?

Solange eine Geschäftsbeziehung problemlos funktioniert, finden sich auch für kleinere Meinungsverschiedenheiten schnell wirtschaftliche Lösungen, ohne dass die Beiziehung von Rechtsanwälten erforderlich wird. Taucht aber ein ernstes Problem bei der Vertragsabwicklung auf beziehungsweise kommt es zu ernstzunehmenden Streitigkeiten, so erleben die beteiligten Unternehmen oftmals böse - weil teure - Überraschungen. Solche bösen Überraschungen wären aber in vielen Fällen durch die Inanspruchnahme kompetenter rechtsanwaltlicher Beratung bereits vor Vertragsabschluss vermeidbar. So ist es zum Beispiel beim Vertragsabschluss mit ausländischen Geschäftspartnern ratsam, Überlegungen dazu anzustellen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar sein soll. Ohne eine entsprechende Rechtswahl trifft ein Gericht oder Schiedsgericht nach dem jeweiligen nationalen Verweisungsrecht die Entscheidung, welchem Recht der Vertrag unterliegt. Hier kann es zu unliebsamen Überraschungen kommen, da die Rechte verschiedener Länder zum Teil ganz erheblich voneinander differieren.

Rechtswahlklausel

Im Normalfall ist es empfehlenswert, in der Rechtswahlklausel das Internationale Privatrecht sowie das UN-Kaufrecht auszuschließen. Über das nationale Recht hinaus können auch spezielle Regelwerke wie zum Beispiel die Incoterms vereinbart werden. Incoterms regeln Zeit und Ort des Übergangs der Risiken und Kosten einer Lieferung vom Verkäufer auf den Käufer. Ob bei der Rechtswahl das jeweilige "Heimatrecht" letztendlich durchgesetzt werden kann, hängt stark von den Verhandlungspositionen der Vertragspartner ab.

Selbst besonders ausgefeilte und allumfassende vertragliche Bestimmungen bieten keine Garantie, dass nicht zwingende nationale Regelungen des jeweiligen Vertragspartners durchschlagen. Diese zwingenden Vorschriften - in Österreich beispielsweise der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - sollten beim Vertragsabschluss mitbedacht werden.

Neben der Wahl des anwendbaren Rechts sollte ein Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner jedenfalls auch eine Streitbeilegungsklausel enthalten. Mit einer Gerichtsstandsvereinbarung kann das zuständige Gericht bestimmt werden. Es macht im Streitfall einen sehr großen Unterschied, ob man im Land des Vertragspartners und vor dessen Gerichten klagen muss oder geklagt wird. Selbst wenn in Österreich geklagt werden kann, hilft das wenig, wenn das österreichische Urteil im Heimatland des Geschäftspartners nicht vollstreckt werden kann. Außerhalb der EU gibt es nämlich häufig keine Vollstreckungsabkommen. Deshalb entscheiden sich die Parteien häufig für eine Schiedsklausel.

Schiedsübereinkommen

Aufgrund des New Yorker Schiedsübereinkommens sind Schiedssprüche in mittlerweile über 130 Staaten - darunter praktisch alle wichtigen Handelspartner Österreichs inklusive den USA - vollstreckbar. Bei der Vereinbarung einer Schiedsklausel sollte sehr sorgfältig auf die Formulierung geachtet werden.

Eine weitere heikle Spezialität bei Außenhandelsgeschäften ist die Konventionalstrafe. Sie wird oft benutzt, um die vertraglichen Verpflichtungen zu verstärken. Im Vorhinein sollten auch andere Zahlungs- und Sicherungsinstrumente sowie Regelungen zur Haftungsbeschränkung bedacht werden.

Bernhard Brehm ist Rechtsanwalt in Wien und New York. Martin Platte ist Rechtsanwaltsanwärter in Wien.