Wie Arbeitnehmer mit Gleitzeit oder Schichtdienst ihren Weg ermitteln.
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Wien. Die Kritik am Pendlerrechner reißt nicht ab: Zum Teil gibt der Online-Rechner absurde Fahrtstrecken aus - ein Beschäftigter wurde beispielsweise laut AK zu einer Donau-Rollfähre geschickt, die im Winter nicht in Betrieb ist -, aber auch bei Arbeitnehmern mit unregelmäßigen Arbeitszeiten gibt es Probleme. Der Pendlerrechner unterstelle, dass Beschäftigte fixe Dienstzeiten haben, also immer zur selben Zeit ihren Dienst beginnen und beenden, kritisiert die Arbeiterkammer Oberösterreich: "Aufgrund einer Abfrage zu einem bestimmten Tag wird die Pendlerpauschale für das gesamte Jahr errechnet. Das ist einfach realitätsfremd."
In den Online-Pendlerrechner des Finanzministeriums müssen Anfang- und Beginnzeiten eingegeben werden, die einem typischen Arbeitstag entsprechen. Danach entscheidet sich, ob und welches Pendlerpauschale zusteht. Auf der Strecke von Nöstach in Altenmarkt an der Triesting in den dritten Wiener Gemeindebezirk ist die Öffi-Benutzung bei einem Beginn um 6 Uhr nicht zumutbar, bei einem Beginn um 7 Uhr hingegen schon, wie ein Beispiel von Steuerberaterin Monika Kunesch, Geschäftsführerin von LeitnerLeitner, in der Fachzeitschrift "PV Info" zeigt.
Bei Gleitzeit müssen Beginn- und Endzeit innerhalb des vereinbarten Rahmens liegen und die Kernzeit berücksichtigen, aber auch private Verpflichtungen wie Kinderbetreuung, sagt Kunesch auf Anfrage der "Wiener Zeitung". Außerdem müssen die Zeiten so gewählt werden, dass sie den Abfahrts- und Ankunftszeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln am besten entsprechen.
Schichtarbeiter müssen jene Arbeitszeiten angeben, die im Kalenderjahr überwiegen. Allerdings kann die Strecke nur für den aktuellen Tag oder ein Datum innerhalb der nächsten 14 Tage berechnet werden.
Ergebnis muss nicht dem gefahrenen Weg entsprechen
Der Pendlerrechner geht vom schnellsten Weg mit der kürzesten Zeitdauer aus und berücksichtigt "die optimale Kombination zwischen öffentlichem Verkehrsmittel und Individualverkehrsmittel". Basis sind die Wegenetzdaten der Infrastrukturbetreiber und die Fahrplandaten der Verkehrsbetriebe.
"Die vom Pendlerrechner vorgegebenen Fahrtrouten sind häufig fehlerhaft und unrealistisch", kritisiert Volksanwältin Gertrude Brinek und hat ein Prüfverfahren eingeleitet. Das Finanzministerium lässt nun den Rechner von einer Arbeitsgruppe überprüfen.
Auffällig sei die intensive Nutzung von Park&Ride-Anlagen für die Berechnung der optimalen Kombination für die kürzeste Zeitdauer, so Steuerberaterin Kunesch. Dabei sei es kein Argument, keinen Pkw oder keinen Führerschein zu besitzen: Das Ergebnis muss nicht mit den tatsächlich verwendeten Verkehrsmitteln übereinstimmen. Die Berechnung ist daher nicht falsch, wenn ein Teil des Weges in die Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt wird, aber der Pendlerrechner die Benutzung eines Pkws angibt, weil die Wegstrecke kürzer ist.
Falsche Berechnung wird erst im Folgejahr richtiggestellt
Gibt der Rechner irrtümlich einen falschen Öffi-Fahrplan, ein nicht zur Verfügung stehendes öffentliches Verkehrsmittel oder eine Fahrtstrecke über eine nicht öffentlich zugängliche Privatstraße an, so kann der Arbeitnehmer den Gegenbeweis antreten. Ist das Ergebnis des Pendlerrechners nach Meinung des Beschäftigten unrichtig, kann das erst im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung im Jahr darauf richtiggestellt werden.
Arbeitnehmer müssen das Formular mit dem Ergebnis des Pendlerrechners (L 34-EDV-Erklärung) bis 30. Juni 2014 bei ihrem Arbeitgeber abgeben, sonst berücksichtigt dieser ab Juli weder Pendlerpauschale noch Pendlereuro. Wohnen Arbeitnehmer im Ausland oder kann der Pendlerrechner keine Verbindung ermitteln (etwa auf der Strecke zwischen Zwettl und Wien), müssen sie das Formular L33 beim Arbeitgeber abgeben, damit die Strecke in der Lohnverrechnung berücksichtigt wird. Werden Pendlerpauschale und -euro bei der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) oder der Einkommensteuererklärung (E 1) geltend gemacht und nicht vom Dienstgeber berücksichtigt, muss ein Ausdruck des ermittelten Weges aufbewahrt und auf Verlangen dem Finanzamt vorgewiesen werden.