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Die Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft

Von Daniel Bischof

Recht

Zumeist handelt es sich um Detailfragen. Folgenreiche Differenzen können sich jedoch im Fall der Trennung zeigen.


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Wien. Die rechtlichen Unterschiede zwischen der eingetragenen Partnerschaft (EP) und Ehe sind mittlerweile weitgehend überschaubar. Zumeist handelt es sich um Detailfragen.

Beim Verlöbnis oder Versprechen, eine EP einzugehen, existieren Unterschiede im Bereich des Schadenersatzes. Denn wer das Verlöbnis grundlos auflöst oder durch sein Verhalten den Partner zum Rücktritt veranlasst, muss dem Ex-Verlobten gewisse Kosten ersetzen. Dazu gehören Aufwendungen für die Trauung wie etwa die Lokalmiete. Das ist bei der EP grundsätzlich nicht vorgesehen.

Während eine EP nur von Volljährigen eingegangen werden kann, ist bei der Ehe eine Ehemündigkeitserklärung für Personen ab 16 Jahren möglich. Zudem wird die EP vor der Bezirksverwaltungsbehörde begründet und nicht vor dem Standesamt.

Strittig ist, ob die eingetragenen Partner einander zur Treue verpflichtet sind, sagt Rechtsanwältin Katharina Braun. Bei der Ehe wird diese Pflicht explizit festgehalten. Bei der EP ist von einer "umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung" die Rede. Zivilrechtler sehen die Treuepflicht aber auch für die EP gegeben.

Mehrere Abweichungen gibt es im Fall der Trennung. Nur im Ehegesetz besteht die Möglichkeit des Betreuungsunterhaltes. Er kann dem geschiedenen Ehegatten vom Gericht zugesprochen werden, wenn er das gemeinsame Kind erzieht und ihm keine Arbeit zumutbar ist. Das wird zumindest bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes vermutet. Die Art der Scheidung und das Verschulden spielen keine Rolle.

Scheidung und Mietrecht

Bei der EP ist der Betreuungsunterhalt nicht vorgesehen. Denn bei der Schaffung der EP ging der Gesetzgeber davon aus, dass die eingetragenen Partner kein gemeinsames Kind haben können. Das ist nun allerdings möglich.

"Es ist daher fraglich, ob sich diese Lücke nicht durch einen Analogieschluss zum Ehegesetz schließen lässt", sagt Braun. Die bestehende Regelung im Ehegesetz könnte von den Gerichten analog auf die EP angewandt werden: Dadurch könnte auch eingetragenen Partnern Betreuungsunterhalt zugesprochen werden.

Gleiches gilt für die "privilegierte Scheidung", die an sich nur bei einer Ehe vorgesehen ist. Bei einer solchen Scheidung bekommt der schuldlose Gatte vom Ex-Partner Unterhalt wie bei einer aufrechten Ehe, erklärt Constanze Fischer-Czermak, Vorständin des Instituts für Zivilrecht an der Universität Wien: "Die Unterhaltspflicht umfasst auch die Beiträge zur Krankenversicherung." Im Falle des Todes des Ex-Ehepartners erhält der schuldlose Gatte eine Witwerpension, so Braun.

Zu dieser Scheidung kommt es, wenn ein Ehegatte eine Heimtrennungsklage - bei zumindest dreijähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft - erhebt. Zugleich muss der beklagte Gatte mit seinem Antrag durchdringen, wonach der Kläger an der Zerrüttung der Ehe schuld ist. Bei einer Ehe kann der Beklagte die Heimtrennungsklage auf bis zu sechs Jahre hinauszögern. Bei der EP ist das nicht möglich: Es gilt eine absolute Frist von drei Jahren.

Unterschiede bestehen auch im Mietrecht, sagt Fischer-Czermak. Bei einer Scheidung kann das Gericht anordnen, dass ein Ehegatte in das Rechtsverhältnis, das der Wohnungsbenützung zugrunde liegt, eintritt. Das ist auch möglich, wenn dieses nur mit dem anderen Gatten besteht. So kann der Mann den Mietvertrag, der auf seine Ex-Gattin läuft, übernehmen. Das ist bei der EP nicht vorgesehen. Ein Analogieschluss könnte möglicherweise auch hier Abhilfe schaffen.