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Mit dem viel beachteten Urteil des Europäischen Gerichtshofes über die Rechtswidrigkeit der heimischen Getränkesteuer ist das Prob- | lem längst nicht vom Tisch.
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Die nun um Rückerhalt der unrechten Steuer bemühten Gastronomieunternehmen werden von den Gemeinden mit dem trickigen Argument abgewehrt, sie würden sich durch die Steuerrefundierung ungerechtfertigt bereichern, und das soll nicht sein. Was nun folgen kann, ist eine neuerliche geballte Rechtsmittelaktion gegen die rückzahlungsunwilligen Kommunen, was - so ist zu befürchten - eine wahre Flut von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, vor allem aber an das Verfassungsgericht nach sich ziehen wird.
Denn die Klagelinie der Gastwirte erscheint klar: Eine rechtswidrig eingehobene Steuer wird von den Steuerkassierern nicht zurückgegeben, und diese Rückzahlungsunwilligkeit wird als verfassungswidrig bekämpft. In einem langen Elaborat beschäftigt sich ein Fachsenat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit der unendlichen Geschichte und kommt zu dem Schluss, dass das "Bereicherungsargument" der Gemeinden (vor allem der Städte Wien und Innsbruck) vor dem Höchstgericht mit guten Chancen bekämpfbar ist.
Das hätte freilich den Massen-beschwerden freie Bahn geebnet, was beim Verfassungsgerichtshof regelrecht Panik ausgelöst hat. In einem Schreiben des Gerichtspräsidenten wurde deshalb eingeräumt, dass bei einer für die Musterbeschwerden positiven Entscheidung der Richterspruch für alle anhängigen Getränkesteuer-Rechtsmittelverfahren Auswirkung hätte, also auch für jene, die ihren Fall nicht vor das Höchstgericht brächten.
"Eine solche Lösung würde das massenhafte Einbringen von Beschwerden überflüssig machen", heißt es in dem Schreiben des Höchstgerichts.