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Die Verlockung der Bildungskarenz

Von Gerda Ercher und Beate Saurugger

Wirtschaft
Strebern statt Büroarbeit - wer sich weiterbilden möchte, kann sich für eine gewisse Zeit von seinem Dienstgeber freistellen lassen. Foto: bilderbox

Bessere Regelungen für wissbegierige | Arbeitnehmer. | Mehr Flexibilität bei Inanspruchnahme der Bildungskarenz. | Weiterbildungsgeld wurde erhöht. | Wien. Die Bildungskarenz ist seit 1. Jänner 2008 noch attraktiver - insbesondere durch die Herabsetzung der vorausgesetzten Mindestbeschäftigungsdauer und die Ermöglichung von zeitlich flexibleren Formen.


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Bisher konnten Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Lohnes vereinbaren, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Diese lange Wartefrist fällt nun weg. Seit Jahresanfang können Dienstnehmer Bildungskarenz bereits ab dem zweiten Arbeitsjahr vereinbaren.

Auch die Regelung, dass die Bildungskarenz nur in einem Stück angetreten werden konnte, ist weggefallen. Seit der Neuregelung kann sie innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren auch in Teilen in Anspruch genommen werden, wobei ein Teil mindestens drei Monate zu dauern hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist ein Jahr nicht überschreiten darf. Die Rahmenfrist beginnt mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen.

Eine neuerliche Bildungskarenz in ein- und demselben Arbeitsverhältnis kann erst nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz beziehungsweise des ersten Teiles der Bildungskarenz vereinbart werden.

Auch Saisonarbeiter dürfen dazulernen

Neu ist weiters, dass es auch befristet beschäftigten Arbeitnehmern, die in einem Saisonbetrieb tätig sind, offen steht, eine Bildungskarenz in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr zu vereinbaren. Ein Saisonbetrieb ist ein Betrieb, der seiner Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeitet oder der regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten muss - wie etwa Fremdenverkehrsbetriebe.

Voraussetzung für die Vereinbarung einer Bildungskarenz eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in einem Saisonbetrieb ist ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von drei Monaten und eine Beschäftigung vom selben Arbeitgeber im Ausmaß von einem Jahr vor Antritt der Bildungskarenz. Bei der Mindestbeschäftigungsdauer werden Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zu diesem Arbeitgeber zusammengerechnet. Angerechnet werden nur jene Zeiten, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen.

Mehr Geld für alle Arbeitnehmer

Personen, die eine Bildungskarenz vereinbaren und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, haben für die vereinbarte Dauer der Bildungskarenz einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Dieses belief sich bisher auf die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Nur Arbeitnehmer ab einem Alter von 45 Jahren bekamen einen Betrag in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes. Mit Jahresanfang wurde die Höhe des Weiterbildungsgeldes für alle Arbeitnehmer auf die Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes angehoben.

Eine weitere Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist allerdings, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden - einschließlich von Lern- und Übungszeiten - betragen muss. Nur für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr beträgt die geforderte Mindestinanspruchnahme weiterhin 16 Wochenstunden, wenn keine längeren Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen.

Beide Autorinnen sind Referentinnen für Arbeitsvertragsrecht im Wirtschaftsministerium. Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema erscheint auch in der "Arbeits- und Sozialrechtskartei" des Linde Verlags.