Pensionskassen sind eine freundliche Einrichtung. Die Beiträge, die ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter dorthin einzahlt, sind bei ihm total abgabenfreie und steuerabsetzbare | Sozialleistungen. Und sie sind auch bei den Arbeitnehmern total abgabenfrei. Auf der Suche nach Senkung der hohen Lohnnebenkosten versuchen nun manche Firmen mit ihren Mitarbeitern einen | kostengünstigen Abtausch: eine teilweise Lohn- oder Gehaltsumwandlung in Pensionskassenbeiträge. Aber so einfach ist das nicht. Die Finanz hat dazu strenge Regeln vorgegeben.
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Daß die im Einkommensteuergesetz festgeschriebene steuerliche Behandlung von Pensionskassenbeiträgen in der Praxis nicht so einfach umsetzbar ist, läßt sich schon an der Vielzahl von
Dienstanweisungen und Anfragebeantwortungen des Finanzministeriums erkennen. Allein in diesem Jahr sind drei Erlässe zu diesem Thema veröffentlicht worden, die freilich von den Praktikern der
Wirtschaft und von den Steuerberatern wegen ihrer sophistischen Aussagen nicht besonders gelobt werden.
Begünstigte
Pensionskassenbeiträge
Die Generalklausel liest sich noch deutlich: Was der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter (im Rahmen der gesetzlichen Limits) an Pensionskassen einzahlt, ist von allen Lohnabgaben frei: keine
Sozialversicherung, keine Kommunalsteuer, kein Dienstgeberbeitrag.
Die Abgabenfreiheit gilt aber auch für den Mitarbeiter: für die Pensionsvorsorge, die ihm der Chef vorbereitet, braucht er keine Steuer zu bezahlen. Vorläufig jedenfalls; erst wenn die Leistungen der
Pensionskasse dereinst beginnen, setzt auch die Steuerpflicht ein.
Wenn der Arbeitnehmer auch seinerseits zur Pensionskasse freiwillige Beiträge einzahlt, sind es bei ihm absetzbare Sonderausgaben, freilich bloß "Topfsonderausgaben", die in der Praxis kaum große
Vorteile bringen, weil sie sich steuerlich nur wenig, bei höheren Einkommen überhaupt nicht auswirken. Der Steuervorteil wird erst spürbar, wenn der Pensionsschilling später zu rollen beginnt: nur
ein Viertel nämlich wird davon besteuert, drei Viertel bleiben steuerfrei.
Zurück zu den Firmenchefs, die versuchen, Lohnnebenkosten zu sparen und den Mitarbeitern einen Deal vorschlagen. Der heißt: statt Lohn- oder Gehaltserhöhung lieber einen Beitrag an die
Pensionskasse, und man tut schon was für den künftigen Ruhestand. Das klingt gut, aber die Finanz sieht es anders.
Die Finanz sagt: Der Lohn oder Gehalt (bzw. die Lohn- oder Gehaltserhöhung) steht dem Mitarbeiter uneingeschränkt und unverzichtbar zu. Wenn er also auf Teile dieser Bezüge verzichtet, dann
verzichtet er auf den Nettolohn oder -gehalt. Anders gesagt: Zuerst muß alles voll versteuert und versozialversichert werden, und erst danach darf der Arbeitgeber davon Pensionskassenbeiträge
abzwicken. Der "Deal" ist also in den Augen der Finanz kein Lohnverzicht zugunsten der Pensionskasse, sondern eine Einkommensverwendung des Nettobezugs des Arbeitnehmers. Fazit: Keine Ersparnis von
Lohnnebenkosten beim Chef.
Kollektivvertrag
als Richtschnur
Keine Steuerregel ohne Schlupfloch. Dieses hier heißt: Verzicht auf die Mehrbezüge. In vielen Fällen liegen die Tarifbeträge der Kollektivverträge und die KV-Erhöhungen hinter den tatsächlichen
Bezügen und Erhöhungen zurück. Der uneingeschränkte und unverzichtbare Anspruch besteht aber nur auf das kollektivvertragliche Bezugsschema. Wenn also ein Arbeitnehmer auf jene Mehrbezüge verzichtet,
die er über das KV-Maß hinaus kriegt, darf er den Arbeitgeber sehr wohl bitten, diese Mehrbeträge doch an die Pensionskassen abzuführen. Hier kann der lohnnebenkostensparende Deal also doch wieder
wirken.
Der jüngste Erlaß der Finanz spinnt diese kasuistische Überlegung noch weiter aus. Wenn ein Kollektivvertrag sogar generell zuläßt, daß ein bestimmter Prozentsatz einer Lohn- oder Gehaltserhöhung als
Arbeitgeberbeitrag an eine Pensionskasse geleistet werden kann, dann ist die Welt der Arbeitgeber überhaupt in Ordnung: dann darf dieser Teil der Erhöhung als echter Arbeitgeberbeitrag an die
Pensionskasse überwiesen werden, und die Ersparnis an Lohnnebenkosten greift durch.
Die Kasuistik ist noch nicht zu Ende. Wird eine Belohnung, ein Bonus, eine Remuneration oder eine ähnliche Sonderzahlung, auf die ein Arbeitnehmer eigentlich keinen vorher verbrieften Anspruch
hat, vom Arbeitgeber nicht ausbezahlt, sondern sozusagen diktatorisch gleich direkt an eine Pensionskasse überwiesen, um dem Pensionskonto des begünstigten Mitarbeiters gutgeschrieben zu werden, dann
gilt das als Arbeitgeberbeitrag; mit allen Abgaben-Vorteilen.
Wäre es aber dem Arbeitnehmer freigestellt, wie der Bonus verwendet werden soll (ob Barauszahlung oder PK-Arbeitgeberbeitrag), dann läge wiederum eine Verwendungsverfügung vor: selbst wenn die Firma
das gute Geld an die Pensionskasse weiterleitet, wäre es ein · Arbeitnehmerbeitrag. Mit allen Abgaben-Nachteilen.
Lohnverzicht als
Zukunftssicherung
Im jüngsten der Ministerialerlässe wird so nebenbei erwähnt, daß Zahlungen, die ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter an die neuen Pensionsinvestmentfonds zuwendet, innerhalb des bekannten
Zukunftssicherungs-Freibetrags von 4.000 Schilling (pro Kopf und Jahr) lohnsteuerfrei ist.
Interessanter ist freilich der anschließende Schlußsatz, der diesen Erlaß abrundet. Wenn der Arbeitgeber namens seines Mitarbeiters Beiträge aus einer Lohn-/Gehaltsumwandlung an die Pensionskasse
überweist, dann können die auch wieder lohnsteuerfrei sein: nämlich innerhalb des 4.000-Schilling-Freibetrags.