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Private und dienstliche Fahrten oft schwer zu trennen. | Dienstauto ist oft günstiger als höheres Grundgehalt. | Wien. Die deutsche Gesundheitsministerin Ulla Schmidt hat ihren Dienstwagen in diesem Sommer wie auch in den vergangenen drei Jahren an ihrem Urlaubsort in Spanien genutzt. Anders als in diesem Jahr hat Schmidt die Kosten für Hin- und Rückfahrt des Dienstwagens jedoch in den Vorjahren nicht selbst übernommen, sondern den Steuerzahler bezahlen lassen.
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Welche Regeln sind bei der Nutzung des Dienstautos eigentlich einzuhalten? Generell darf ein Dienstauto auch für Privatfahrten verwendet werden. Führungskräfte erhalten Dienstautos laut Dienstvertrag meistens explizit auch für private Zwecke, da eine Trennung der privaten von den dienstlichen Fahrten schwierig, wenn nicht gar unmöglich wäre.
Ein Vorstand einer Aktiengesellschaft fährt beispielsweise von seiner dienstlichen Abendveranstaltung heimwärts. Ist diese Heimreise beruflich oder privat veranlasst?
Überdies versteuert er einen Kfz-Sachbezug für den Vermögensvorteil. Führungskräfte erhalten die Möglichkeit der Privatnutzung quasi als zusätzlichen Gehaltsbestandteil, weshalb sie auch Einkommensteuern bezahlen müssen.
Darf ein Außendienstmitarbeiter sein Dienstauto auch für private Fahrten nutzen, so muss sein Arbeitgeber in seiner Lohnverrechnung einen steuerpflichtigen Sachbezug berechnen. Der Sachbezugswert beträgt nach österreichischem Steuerrecht 1,5 Prozent der Anschaffungskosten des Fahrzeugs, maximal jedoch 600 Euro monatlich, er schmälert das Nettogehalt des Arbeitnehmers. Bei einer 50-prozentigen Steuerprogression kosten die privaten Fahrten dem Dienstnehmer somit höchstens 300 Euro pro Monat, sofern er einen Luxusschlitten mit einem Neuwert von mindestens 40.000 Euro zur Verfügung erhält. Damit sind aber alle Kosten des Autos, also Anschaffungspreis oder Leasingraten, Versicherungen, Tankrechnungen, Parkgebühren, Mitgliedschaften oder auch Reparaturen abgedeckt. In vielen Fällen kommt ein Dienstauto also günstiger als ein höheres Grundgehalt.
Ein Fahrtenbuch ist empfehlenswert
Liegt der private Fahrtanteil nachweislich unter 6000 Kilometern pro Jahr, so muss nach österreichischem Recht bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung nur der halbe Sachbezugswert angesetzt werden.
Um eine mühevolle Fahrtenbuchführung kommt der Dienstnehmer dann nicht mehr herum. Theoretisch erlauben die Lohnsteuerrichtlinien zwar auch andere Beweismittel, zum Beispiel Reisekostenabrechnungen oder Tourenpläne, mit einem korrekt geführten Fahrtenbuch ist man jedoch immer auf der sicheren Seite.
Und auch für den Dienstgeber empfiehlt es sich, auf eine exakte Führung des Fahrtenbuches zu bestehen. Wird nämlich nur der halbe Sachbezugswert angesetzt, riskiert er nämlich, dass das Finanzamt den Unternehmer als Haftungsschuldner für eine zu niedrige Lohnsteuer heranzieht.
Sinn macht das Fahrtenbuch darüber hinaus aus arbeitsrechtlichen Gründen, haftet doch der Dienstnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber für die sorgfältige Behandlung des Dienstautos. Mit genauen Aufzeichnungen lassen sich überdies etwaige Vorfälle wie etwa ein Diebstahl des Autos während des Urlaubs besser dokumentieren.
Der lange Rede kurzer Sinn: Laut den meisten Dienstverträgen wird die Benutzung des Dienstautos - auch während des privaten Urlaubs - höchstwahrscheinlich ausdrücklich gestattet sein. Der Dienstnehmer zahlt dafür Lohnsteuern und muss als Gegenleistung hierfür die vereinbarte Arbeitsleistung - wie jeder andere Angestellte auch - erbringen.
Und auch, wenn die Privatnutzung im Urlaub erlaubt ist, die Vorlage einer großen Packung Tankrechnungen am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub könnte sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitskollegen eine provozierende Wirkung entfalten.
Im Falle Schmidt könnte freilich auch die Urlaubsbenützung laut deutscher Rechtsgrundlage verboten sein - und zwar dann, wenn es sich um den Bruch eines Dienstvertrages handelt, welcher zu arbeitsrechtlichen Sanktionen wie zu einer strengen Abmahnung oder sogar zur Entlassung führen könnten. Wie auch immer, wenn es um die Verschwendung von Steuermitteln geht, müsste man wohl bei anderen, viel höheren Beträgen ansetzen.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.