Polizeiinspektor W. schaut auf sein Outfit. Er macht im Jahr etwa 156-mal Diensttour und dazu trägt er immer ein frisch gebügeltes Uniformhemd und frische Socken. 12-mal lässt er seine Uniform waschen und etwa 5-mal auch seinen Dienstpullover. Zwischendurch macht er auch Theaterdienst und da ist ein weißes Hemd sozusagen Dienstpflicht.
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Für die Reinigung setzt er glaubhafte Durchschnittswerte an: etwa 25 Schilling je Hemd plus Socken, 40 Schilling für die Uniformhose, 30 Schilling für den Dienstpullover. Alles plausibel. Nur: Die Reinigung wird nicht von einer fremden Waschanstalt besorgt. Sondern von seiner Mutter.
1992 und 1993 hatte er deswegen Zank mit der Finanzbehörde, die die Kosten nicht anerkennen wollte, weil es dafür keine "Fremdbelege" gab. Schließlich hatte die Mutter ihrem Sohn keine Wasch- und Bügelrechnungen ausgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber die Sache geklärt und dem sauberkeitsbewussten Wachmann recht geben. Spesen steuerlich absetzbar!
Kein Mehraufwand
1994 und 1995 hat es wiederum den gleichen Zoff mit der Finanz gegeben und der Beamte wandte sich neuerlich an das Höchstgericht. Diesmal musste er freilich erleben, dass verschiedene Richter-Senate auch unterschiedliche Meinungen haben können. Wachmann W. erfuhr jetzt: Spesen steuerlich nicht absetzbar!
Die Höchstrichter anerkannten natürlich, dass Sicherheitswachebeamte in der Öffentlichkeit nicht verschmuddelt und versandelt auftreten dürfen. Was die Höchstrichter nun aber erkannten, war, dass man Uniformhemden und Polizeisocken einerseits auch privat tragen kann und dass sie andererseits den gleichen Wasch- und Bügelnotwendigkeiten unterliegen wie Privathemden und Privatsocken auch. Selbst wenn das amtliche Berufshemd Bundeswappen und Polizeisignum aufgenäht hat, verursacht es keinen höheren Reinigungsaufwand, als ein unamtliches Bürgerhemd. Noch dazu, wo keiner so genau weiß, ob die brave Mutter die Dienstwäsche nicht womöglich mit der übrigen Privatwäsche gemeinsam in die Waschmaschine zwängt. Also: Kein besonderer Reinigungs-Mehraufwand und keine nachweisliche Trennung von Dienst- und Privatreinigung.
Was bleibt, ist bestenfalls das Waschen der Uniformhose und des Dienstpullovers. Zwar auch nicht hundertprozentig trennbar von Privathosen und Privatpullover, aber weil es sich dabei unleugbar um echte Berufskleidung handelt: O.K. Diese Reinigungskosten werden von Höchstgericht und Finanz anerkannt. Leider liegen sie innerhalb des allgemeinen Werbungskostenpauschales und fallen daher steuerlich durch den Rost.