Unübersichtlicher Normendschungel. | Kontrollberichte sind aufzubewahren. | Wien. Gewisse Anlagen und Einrichtungen in Betriebsstätten sind zum Schutz der Arbeitnehmer einer wiederkehrenden Prüfungspflicht unterworfen. Dabei ist es für Unternehmer oft schwierig, diese Verpflichtungen aus den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen herauszusuchen. Die Rechtsgrundlagen bilden vor allem das Arbeitnehmerschutzgesetz, die Arbeitsstätten- sowie Arbeitsmittelverordnung.
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Was ist nun zu prüfen und wie oft?
Mindestens einmal pro Jahr, längstens jedoch alle 15 Monate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind Anlagen und Einrichtungen wie Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Alarmeinrichtungen, Klima- oder Lüftungsanlagen sowie Brandmelder.
Für Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind Prüfungen mindestens jedes zweite Jahr, höchstens jedoch in Abständen von 27 Monaten vorgeschrieben.
Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Orientierungshilfen ist hingegen monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle aber entfallen.
Wer darf prüfen?
Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind Anlagen und Einrichtungen jedenfalls umgehend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Über alle Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Orientierungshilfen mindestens sechs Monate, in allen anderen Fällen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei Löschgeräten entfällt diese Pflicht, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
Wer kann die Prüfungen durchführen? Befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker, technische Büros und qualifizierte Mitarbeiter (etwa Betriebselektriker) sind zur Überprüfung befugt.
Bis 7260 Euro Buße
Die Nichtbeachtung von Prüfpflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit Geldstrafen belegt werden. Im Arbeitnehmerschutzgesetz heißt es: Eine Verwaltungsübertretung, die "mit Geldstrafe von 145 bis 7260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt".
Nach den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes hat das Arbeitsinspektorat - sollte es Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften feststellen - zunächst den Arbeitgeber schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Demnach kann (darf) zumindest bei der erstmaligen Übertretung nicht mit einer Strafe gerechnet werden.
Der Autor ist Referent der Wirtschaftkammer Wien. Die Langfassung seines Beitrags erscheint in der ASoK im Linde-Verlag.