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Dienstnehmerhaftung: Wer zahlen muss, wenn's kracht

Von Matthias G. Bernold

Wirtschaft

Am vorletzten Tag der Richterwoche im Schloss Seggau in der Steiermark ging es um Entschädigungspflichten des Arbeitnehmers und den "Staat im Wettbewerb".


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Gustav Maier, Senatspräsident am Obersten Gerichtshof (OGH), griff in seinem Referat auf eine Entscheidung vom 12. Juni 1925 zurück: Ein Küchengehilfe mit 24,50 Schilling Monatslohn hatte während seiner Dienstzeit Geschirr um 5,50 S zerbrochen. Das Gewerbegericht St. Pölten gab dem Gehilfen Recht: Das Zerbrechen von Geschirr in einem Kaffeehausbetrieb sei unvermeidlich, grobe Unachtsamkeit nicht feststellbar. Somit müsse die Schäden der Unternehmer tragen. In der Tradition dieses Urteils steht auch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das seit 1965 die Schadenersatzpflicht des Dienstnehmers einschränkt: Während der Dienstnehmer für entschuldbare Fehlleistungen bei Erbringung der Dienstleistung gar nicht hafte, könne das Gericht den Ersatz bei fahrlässiger Schädigung mäßigen, erklärte Maier. Grenzen staatlichen Unternehmertums veranschaulichte OGH-Hofrätin Irmgard Griss: "Wenn die öffentliche Hand hoheitliche Befugnisse nutzt, um sich einen Wettbewerbs-Vorsprung zu verschaffen, liegt darin ein Missbrauch". Ziel des Wettbewerbsrechtes sei es, den Staat nicht besser zu stellen als private Unternehmen, aber auch nicht schlechter.