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Wenn einer eine Reise tut, so kann er was erzählen. Das gilt vor allem dann, wenn er sich nicht vorher ausreichend in das Einkommensteuergesetz vertieft hat. Darin sind nämlich gleich drei | Reisebegriffe enthalten, die unterschiedliche Berufsgruppen ansprechen und dementsprechend auch unterschiedliche steuerliche Ausrichtungen haben. Zum wichtigsten Reisebegriff des Gesetzes · zu den | Dienstreisen der Arbeitnehmer · bieten die neuen Lohnsteuerrichtlinien jetzt einen kompakten Überblick · mit all den darin verpackten Spitzfindigkeiten.
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Nach dem Gesetz gibt es die "ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise", die "ausschließlich beruflich veranlaßte Reise" und die "Dienstreise". Während sich die beiden ersteren Begriffe im
wesentlichen ähneln, gelten für Dienstreisen besondere Auslegungen, die unter dem Einfluß der Rechtsprechung immer mehr eingeengt wurden.
Varianten der Dienstreise
Zweierlei Varianten der Dienstreise sind steuerlich vorstellbar:
1. Der Dienstnehmer verläßt seinen üblichen Dienst-bzw. Arbeitsplatz und begibt sich kurzzeitig zu einem anderen Einsatzort.
2. Die Reise zu dem Einsatzort führt ihn so weit weg von seinem Wohnort, daß ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
Daß für beide Reisen ein ausdrücklicher Auftrag des Arbeitgebers vorliegt, ist klar; sonst wär's eben keine Dienstreise. Während im ersten Fall allein schon das Überqueren der Straße (zum Einsatzort
auf der anderen Straßenseite) zu einer Dienstreise führt, muß im zweiten Fall die Entfernung für eine tägliche Rückkehr schon ziemlich ungemächlich sein; bei mehr als 120 km nimmt die Finanz das
jedenfalls an.
Kilometergeld und Diäten
Zwei Fragenkomplexe werden durch die Dienstreise nun aktiviert. Welche (steuerfreien) Reisevergütungen darf der Mitarbeiter erwarten, welche (steuerfreien) Diäten stehen ihm zu?
Steuerfreie Kilometergelder stehen jedenfalls dann zu, wenn der neue Einsatzort kurzfristig immer wieder angefahren wird oder wenn unterschiedliche Einsatzorte im Visier sind. Dauert die Arbeit an
einem einzigen Einsatzort aber mehr als einen Monat, dann gibt es danach kein steuerfreies km-Geld mehr, denn dann tritt der Verkehrsabsetzbetrag in den Vordergrund, und der ist ja ohnehin in der
Lohnsteuertabelle einkalkuliert.
Netzkarte mit Stricherlliste
Fährt der Mitarbeiter zwischen mehreren Einsatzorten hin und her oder reist er zwischen zwei verschiedenen Dienstorten seines Chefs oder zwischen zwei Arbeitsorten verschiedener Arbeitgeber, dann
gibts doch wieder steuerfreies km-Geld, im letzteren Fall als erhöhte Werbungskosten.
Es muß nicht immer Kilometergeld sein. Solange der Dienstgeber für die Dienstreise Einzelfahrscheine oder einzelne Fahrausweise zur Verfügung stellt, gibt es kein Problem. Stellt er eine Netzkarte
zur Verfügung, dann unterstellt die Finanz, daß damit auch Privatfahrten vorkommen · und der gesamte Kartenpreis ist lohnsteuerpflichtig. Der Ausweg: Wer nachweisen kann, daß er mit der Netzkarte im
Jahresdurchschnitt mindestens 25 Dienstfahrten monatlich macht, kriegt die Karte lohnsteuerfrei. (Fazit: Stricherlliste machen).
Mittelpunkt der Tätigkeit
Die Auszahlung steuerfreier Tages- und Nächtigungsgelder ist eng verknüpft mit dem spitzfindigen Begriff des "Mittelpunkts der Tätigkeit". Nach Meinung des Höchstgerichts sollen nämlich die
Tagesgelder nur jenen Mehraufwand abdecken, der dem Arbeitnehmer bei der Verpflegung am Reisezielort gegenüber dem häuslichen Herd erwächst.
Und da haben die hohen Richter die (bisher unwidersprochene) Vermutung geäußert, daß jeder Reisende nach just fünf Tagen jedenfalls wissen muß, in welchem Beisel er sich am Zielort am billigsten
verpflegen kann. Anders gesagt: nach fünf Tagen sind die Tagesgelder nicht mehr lohnsteuerfrei.
Unterschiedliche
Steuerfrei-Phasen
Mit ein paar Ausnahmen. Die steuerfreie 5-Tage-Phase darf sich wiederholen, wenn der Arbeitnehmer nach sechs Monaten zufällig wieder an den damaligen Einsatzort zurückkehrt. Bereist er das ferne
Ziel zwar immer wieder, aber eben nur unregelmäßig, dann darf die steuerfreie Anfangsphase sogar 15 Tage im Kalenderjahr betragen.
Liegt das Reiseziel seines Einsatzes in unzumutbarer Rückreiseentfernung (siehe oben: jedenfalls 120 km weit weg), dann dürfen die Tagesgelder sogar sechs Monate lang steuerfrei bleiben; ab dem 7.
Monat wären sowohl Tages- als auch Nächtigungsgelder lohnsteuerpflichtig. Wechselt er von einem (unzumutbaren) Zielort zu einem anderen (ebenfalls unzumutbaren) Zielort, beginnt die steuerfreie 6-
Monate-Frist jeweils neu zu laufen.
Mageres Nächtigungsgeld
Unverändert gilt die Regel, daß Tagessätze im Inland (derzeit 360 Schilling) erst ab 3 Stunden Reisedauer (und dann gegebenenfalls nur aliquotiert) zustehen; bei Auslandsreisen stehen sie erst ab
mehr als 5 Stunden zu. Bei Nächtigungsgeldern wird vorausgesetzt, daß tatsächlich eine Nächtigung (mit Ausgabennachweis) stattgefunden hat, was bei einer Reiseentfernung von mindestens 120 km vom
Fiskus jedenfalls geglaubt wird. Allerdings wird auch die Übernachtung im eigenen Auto (Lkw, Bus) anerkannt. Im Inland beträgt der (steuerfreie) Nachtsatz unverändert magere 200 Schilling · wenn
nicht etwa eine höhere Hotelrechnung vorgelegt wird.
Günstigere
"KV-Dienstreisen"
Erfreuliches gilt für jene Arbeitnehmer, deren Dienstreisen in Kollektivverträgen oder in anderen anerkannten lohngestaltenden Vorschriften geregelt sind. Für sie gibt es weder zeitliche
Einschränkungen hinsichtlich der steuerfreien km- Gelder noch solche hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der steuerfreien Diäten.
Ohne Kasuistik geht es freilich auch in diesen Fällen nicht. Das mußte ein Mitarbeiter spüren, dem gemäß Kollektivvertrag Reisetagesgelder von 250 Schilling zustehen. Seine Firma zahlte ihm aber den
üblichen Inlandssatz von 360 Schilling. Der Lohnsteuerprüfer hatte nichts gegen die zeitlich unbegrenzte Auszahlung von 250 Schilling pro Reisetag. Die Differenz von 110 Schilling wurde jedoch nur
für die ersten 5 Tage anerkannt; ab dem 6. Tage wurde sie lohnsteuerpflichtig.