)
Das Auto-Leasing heimischer Unternehmer in Deutschland sorgt weiterhin für Diskussionen. Durch die mit der Umsatzsteuergesetz-Novelle vom 28. März wieder reaktivierte "Eigenverbrauchsbesteuerung" soll die Umsatzbesteuerung ausländischer Leasing-Pkw im Inland bis zum Ende des Jahres 2005 wiederhergestellt werden.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 21 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Diese vorgeblich mit dem EU-Mehrwertsteuerausschuss abgestimmte Maßnahme wurde "aus Konjunkturgründen" getroffen und macht das Aus-landsleasing solcher Fahrzeuge vorläufig jedenfalls uninteressant. Heimische Autohändler, die voreilig Leasingfirmen im grenznahen Ausland gegründet hatten, müssen derzeit auf die erhofften Zusatzumsätze verzichten.
Indessen werden aber Zweifel an der gesetzlichen Verlängerungsmaßnahme laut. Die Konsultation des EU-Mehrwertsteuerausschusses durch den heimischen Fiskus könnte missverständlich erfolgt sein.
Neues EuGH-Verfahren?
In einer Stellungnahme der Wiener Steuerberatungskanzlei Europa-Treuhand Ernst & Young wird eine Konsultation der EU-Steuerkommission jedenfalls nicht als Garantie für die EU-Konformität der österreichischen Regelung angesehen. Ernst & Young deuten deshalb ein neuerliches Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof an, um die jetzt reaktivierte Eigenverbrauchsbesteuerung ausländischer Leasingautos wieder auszuhebeln.
Steuervorteil gesichert
Für jene Unternehmer, die in der Vergangenheit schon beim Nachbarn Deutschland geleast haben, sei im Anlassfall der Umsatzsteuervorteil für die Vergangenheit jedenfalls gesichert, meinen E & Y in einem Artikel in der jüngsten Ausgabe des Wiener "Finanzjournals"; insbesondere dann, wenn gegen den heimischen Umsatzsteuerbescheid Rechtsmittel erhoben wurde.
Denn selbst wenn die Konsultation des EU-Mehrwertsteuerausschusses und die Einführung der Befristung (bis zum Jahr 2005) die EU-Konformität der Eigenverbrauchsbesteuerung sichern würde, könne dies nur für Zeiträume ab Inkraftsetzung der Gesetzesänderung, somit ab dem Tag nach Veröffentlichung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt gelten, meint man bei Ernst & Young.