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Dokumentenzugang in Umweltfragen

Von Waldemar Hummer

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Waldemar Hummer ist Universitätsprofessor für Europa- und Völkerrecht an der Universität Innsbruck. Foto: privat

Durch die Verordnung zur Umsetzung der Århus-Konvention werden neue Möglichkeiten des Dokumentenzugangs in Umweltfragen eröffnet. | Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (EG) (2002-2012) wird betont, wie wichtig es sei, angemessene Umweltinformationen bereitzustellen und eine Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltverfahren vorzusehen.


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Ganz in diesem Sinne hatte die EG bereits am 25. Juni 1998 das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Konvention) unterzeichnet. Am 30. Oktober 2001 ist die Århus-Konvention in Kraft getreten. Ende September 2005 wurde sie dahingehend abgeändert, dass sie sich nunmehr auch auf die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zur Freisetzung in die Umwelt oder des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) beziehen soll. Diese Änderung soll spätestens zum 1. Februar 2008 in Kraft treten.

Århus-Konvention (1998)

Zur Umsetzung der Århus-Konvention in der EU erging am 6. September 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl 2006 L 264/13), die am 28. Juni 2007 in Geltung getreten ist. Alle Organe und Einrichtungen der EG mussten ihre jeweiligen Dokumentenzugangsbestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt dieser Umsetzungs-Verordnung anpassen (Artikel 13).

Der Zweck der Verordnung besteht zum einen in der Zusammenfassung und Operationalisierung der drei Säulen der Århus-Konvention: dem Zugang zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und dem Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Zum anderen sollen diese Bestimmungen mit der allgemeinen Dokumentenzugangs-Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 für diejenigen Fälle abgeglichen werden, in denen die Organe und Einrichtungen der EG in Umweltfragen in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber tätig werden.

Besondere Erwähnung verdient in diesem Zusammenhang das Recht von im Umweltbereich besonders qualifizierten Nichtregierungsorganisationen, einen Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten der Organe oder Einrichtungen der EG zu stellen. Eine Ablehnung des Antrags kann in der Folge auch vor dem Gerichtshof der EG (EuGH) bekämpft werden.

Dabei geht es nicht nur um die gegenseitige reibungslose Abgleichung der allgemeinen Dokumentenzugangs-Verordnung mit der Durchführungs-Verordnung zur Århus-Konvention, sondern auch um die Kompatibilität von deren Bestimmungen mit den von den Organen und Einrichtungen verabschiedeten freiwilligen Zugangsregelungen zu Dokumenten. Vor allem stimmen die in beiden Verordnungen festgelegten Ausnahmeregelungen zum Dokumentenzugang nicht völlig überein.

Grünbuch vorgelegt

Die von der Kommission am 9. November 2005 aufgelegte "Europäische Transparenzinitiative" sieht eine Überprüfung der allgemeinen Dokumentenzugangs-Verordnung vor. Die Kommission ist dieser Vorgabe mit der Präsentation ihres Grünbuchs am 18. April 2007 auch nachgekommen. Mit dem Grünbuch startete die Kommission ein dreimonatiges öffentliches Konsultationsverfahren zur Verbesserung des gegenwärtigen Dokumentenzugangs-Regimes, im Rahmen dessen auch die gegenseitige Abgleichung der allgemeinen Dokumentenzugangs-Verordnung mit der Durchführungs-Verordnung zur Århus-Konvention bewertet werden soll. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen von der Kommission im Oktober 2007 zu konkreten Änderungsvorschlägen der einschlägigen Dokumentenzugangsregeln umgesetzt werden.