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Doppelbelastung beim Grundstückserwerb

Von Karl-Werner Fellner

Wirtschaft
Wer eine Liegenschaft erbt, muss ab heurigem August zwar keine Erbschaftsteuer mehr, dafür aber Grunderwerbsteuer zahlen. Foto: Bilderbox

Neue Rechtslage bei unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaften. | Nachteile für Auslandsösterreicher. | Wien. Wer nach dem 1. August in Österreich ein Grundstück erbt oder geschenkt bekommt, muss wegen des Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer Grunderwerbsteuer zahlen. Gleichzeitig können solche Vorgänge auch einer ausländischen Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen.


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In Deutschland ist dies etwa dann der Fall, wenn entweder der Erblasser beziehungsweise Schenker oder der Erbe beziehungsweise Beschenkte in Österreich einen Wohnsitz hat. Dabei reicht die bloße Verfügungsmacht über eine Wohnung aus. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Wohnung in Deutschland regelmäßig oder als Hauptwohnsitz genutzt wird.

Die Steuerpflicht besteht ferner für jene deutschen Staatsangehörigen weiter, die ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt haben - und zwar für weitere fünf Jahre. Besteht ein solcher Inlandsbezug, unterliegt also das gesamte Vermögen und somit auch in Österreich gelegene Grundstücke der deutschen Erbschaftssteuer. Für Grundstücke kommt nun ab August die heimische Grunderwerbsteuer dazu. In Österreich gibt es keine Möglichkeit, diese Doppelbelastung zu vermeiden, da das mit Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen gekündigt wurde.

Anrechnung möglich

Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht kann jedoch eine ausländische Steuer auf Antrag auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn diese ausländische Steuer mit der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbar ist. Eine solche Vergleichbarkeit scheint gegeben, zumal die Besteuerung der unentgeltlichen Erwerbsvorgänge zwar formal in das österreichische Grunderwerbsteuerrecht eingebettet ist, im Übrigen aber wie die deutsche Erbschaftsteuer wirkt. Die österreichische Grunderwerbsteuer wird daher auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar sein. Dies gilt auch im Verhältnis zu anderen Staaten, die ähnliche Bestimmungen wie Deutschland aufweisen.

Die bestehen gebliebenen Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein, Frankreich, USA, Tschechien, den Niederlanden, Schweden, Ungarn und der Schweiz erstrecken sich nicht auf die österreichische Grunderwerbsteuer. Zwar sehen sie sogenannte Anpassungsklauseln vor, wonach die Abkommen auch auf künftig eingeführte Nachlass- oder Erbschaftssteuern anzuwenden sind. Eine Ausweitung auf die Grunderwerbsteuer wird dadurch aber nicht bewirkt, da die Grunderwerbsteuer schon im Zeitpunkt des Abschlusses aller genannten Abkommen bestanden hatte und somit keine künftig eingeführte Steuer ist. Überdies ist das für eine Anpassung der Abkommen erforderliche Merkmal einer Ähnlichkeit von Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer nicht erfüllt, weil weder der Besteuerungsgegenstand noch das Konzept beider Steuern einander ähneln.

Dr. Karl-Werner Fellner ist Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs in Ruhe. Ein ausführlicher Beitrag zu diesem Thema erscheint auch in der Fachzeitschrift "Steuer und Wirtschaft International" des

Linde Verlags.