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Doppelte Steuer für Erben im Ausland

Von WZ-Korrespondent Wolfgang Tucek

Wirtschaft

EuGH: Steuerhoheit der Staaten geht über EU-Recht. | Luxemburg/Brüssel.Erben kann in der EU teuer werden, wenn das Vermögen auf zwei Mitgliedstaaten aufgeteilt ist. Die Erbschaftssteuer darf nämlich - je nach nationaler Rechtslage - in beiden Ländern verrechnet werden. Bei derzeitigem Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts sei eine solche Doppelbesteuerung eines Erbes in Form von Bankguthaben nicht zu verhindern, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH).


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Im konkreten Fall erbte die Deutsche Margarete Block 1999 eine knappe Million DM (rund 500.000 Euro), die bei spanischen Banken geparkt war, und gut 144.000 DM auf deutschen Konten. Nach Spaniens Steuerrecht ist die Erbschaftssteuer dort fällig, wo der Schuldner - also die Bank - ansässig ist. Folglich zogen die spanischen Behörden der Deutschen mehr als 200.000 DM von ihrem Erbe ab.

Auch in Deutschland wurde die Frau zur Kasse gebeten. Dort werden Erbschaften nämlich versteuert, wenn sich der Wohnsitz des Gläubigers, also der Erbin, in Deutschland befindet. Nach dem Einspruch Blocks gewährte das Finanzamt Kaufbeuren dieser zwar immerhin den Abzug der spanischen Erbschaftssteuer von der Bemessungsgrundlage und setzte die deutsche Steuerschuld auf 124.000 DM fest. Das war der Deutschen aber nicht genug, sie klagte.

Kein Erfolg für Klägerin

Sie wollte die Erbschaftssteuern aus beiden Ländern gegeneinander aufgerechnet haben. Block argumentierte, dass die Doppelbesteuerung den EU-Grundsatz des freien Kapitalverkehrs beschränke. Der deutsche Bundesfinanzgerichtshof bat den EuGH schließlich um Vorabentscheidung. Dieser erklärte sinngemäß, dass die Steuerhoheit der beiden Länder vom geltenden EU-Recht nicht so weit berührt werde, dass die Doppelbesteuerung EU-rechtswidrig sei.

Über dieses Problem ist sich die EU-Kommission bewusst. Nach ihren Schätzungen erben pro Jahr rund 450.000 EU-Bürger zusammen rund 123 Milliarden Euro grenzüberschreitend. Deshalb feilen die Beamten an einem Verordnungsvorschlag, in dem unter anderem die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten geregelt werden sollen.