Zum Hauptinhalt springen

Drei Ebenen bis zum Entzug des Führerscheins

Von Alexandra Grass

Politik

Anfang des Jahres war Vizekanzler Hubert Gorbach mit seinem "Vormerksystem für Hochrisikolenker" an die Öffentlichkeit gegangen. Die ÖVP legte nun gestern ein eigenes Modell vor - in Anlehnung an jenes Gorbachs, wie es gestern in einer Pressekonferenz hieß. Das Modell sieht drei Ebenen vor: Vormerkungen bei leichten Delikten, Maßnahmen wie Schulungen bei Wiederholungen und Sanktionen wie Führerscheinentzug bei schweren Delikten. Einig sind sich die Koalitionspartner beim Termin: Ein entsprechendes Gesetz soll 2005 in Kraft treten.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 20 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Leichte Verstöße sollen im zentralen Führerscheinregister vorgemerkt werden. Tritt kein weiteres Delikt auf, so erfolgt nach zwei Beobachtungsjahren die Löschung. Lässt sich der Autolenker ein weiteres Vergehen zu Schulden kommen, führt dies zu sofortigen Konsequenzen. Möglich sind angeordnete Maßnahmen wie Nachschulungen oder Kurzzeit-Entzüge. Schwere Delikte haben schließlich einen Führerscheinentzug in verschiedenen Abstufungen zur Folge.

Dies ist die Kurzfassung des Modells "Führerschein neu", das am Donnerstag von ÖVP-Verkehrssprecher Werner Miedl, Staatssekretär Helmut Kukacka und Innenminister Ernst Strasser präsentiert wurde. Zudem sollen einheitliche Strafen festgelegt und der Strafgeldkatalog reformiert werden. "Es kann nicht sein, dass jemand, der den Führerschein nicht mitführt, 40 Euro und jemand, der am Steuer telefoniert nur 21 Euro zahlen muss", betonte Miedl.

Vorgegangen werden soll aber vor allem gegen Hochrisikolenker und Verkehrsrowdys, denn insgesamt 35,6 Prozent der Verkehrsunfälle passieren aufgrund von Geschwindigkeitsübertretungen. Zweiter großer Faktor sind mit 15 Prozent Vorrangverletzungen. Insgesamt sind im Jahr 2003 931 Menschen auf Österreichs Straßen zu Tode gekommen - darunter 37 Kinder. Hier wiederum 20 Kinder als Mitfahrer - großteils ungesichert.

Das Modell soll nun gemeinsam mit dem Koalitionspartner FPÖ sowie mit den vier im Parlament vertretenen Parteien diskutiert werden und bis spätestens Frühherbst in einem Regierungsentwurf vorliegen. Gorbach selbst wollte gestern noch keine Bewertung abgeben, zeigte sich aber offen für Diskussionen. Ein Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes kündigen sowohl ÖVP als auch FPÖ für 1. Jänner 2005 an.

Sowohl die SPÖ als auch der ARBÖ kritisieren, dass die derzeitige Gesetzeslage nicht ausgeschöpft werde. Wichtig seien mehr Kontrollen durch viele Exekutivorgane. SPÖ-Verkehrssprecher Kurt Eder zeigte sich aber gesprächsbereit über den nun vorgelegten Entwurf. Der ÖAMTC äußerte sich positiv über den Vorschlag, mit dem sich die ÖVP von einem Modell des Punkteführerscheins entfernt hat. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) fordert endlich wirksame Maßnahmen gegen unverbesserliche Wiederholungstäter.

*

Die Strafdelikte im Detail

V = Vormerkung

M = Maßnahme

S = Sanktion

Verstoß gegen die 0,5-Promille-Regelung (zw. 0,5 und 0,79) V

Verstoß gegen die 0,1-Promille-Regelung für Lkw-Lenker V

Verstoß gegen die 0,1-Promille-Regelung für Buslenker V

Nichtbeachten von Auflagen (z.B. Fahren ohne Brille) V

Fahrerflucht; Nichtmelden von Verkehrsunfällen mit Verletzten oder Nichtleisten einer Hilfe M

Konkrete Gefährdung Fußgänger/Radfahrer auf Schutzweg/Radfahrerüberfahrt (z.B. Sprung zur Seite) V

Sicherheitsabstand (Drängler zw. 0,3 und 0,5 Sekunden) M

Missachtung "STOPP-Tafel" mit Vorrangverletzung V

Gefährdung von Kindern, die die Fahrbahn überqueren V

Missachtung Rotlicht mit Vorrangverletzung V

Befahren des Pannenstreifens verbunden mit Behinderung eines Einsatzfahrzeuges V

Missachtung eines Fahrverbotes für Gefahrgutbeförderungseinheiten in Tunnelanlagen V

Umfahren einer Schrankenanlage bei Eisenbahnkreuzung V

Verkehrssicherheitsgefährdender technischer Mangel bzw. Beladung eines Kfz M

Vorschriftswidrige Beförderung von Kindern, insbesondere ohne Rückhalteeinrichtung V

Erhebliche Nichteinhaltung der Lenk-/Ruhezeiten (muss noch diskutiert werden) V

Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h M

Lenken oder Inbetriebnehmen von Fahrzeugen mit einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,8 Promille, unter Suchtgiftbeeinträchtigung, Verweigerung der Untersuchung S

Besondere Rücksichtslosigkeit bzw. Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse (z. B. Raser vor Schulen, Drängler unter 0,3 Sekunden, gefährliches Überholen) S

Lenken eines Kfz trotz entzogener Lenkberechtigung, Kurzentzuges oder vorläufig abgenommenen Führerscheines S

Begehung gesetzlich definierter gerichtlich strafbarer Handlungen (z. B. Sittlichkeitsdelikte, Raub, Mord, . . .) S

Nichteinhaltung der behördlich auferlegten ärztlichen Kontrolluntersuchung als Lenker eines Kfz S