Nach einem halben Jahr der Sperre öffnet am Mittwoch der gesamte Freizeitbereich. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
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Es ist denkbar, dass es Ende dieser Woche zu einer Erkältungsepidemie in ganz Österreich kommen wird. Das wäre freilich das geringere Übel im Vergleich zu Covid-19. Doch ausgerechnet am Mittwoch, wenn nach mehr als einem halben Jahr die meisten Freizeit- und Kultureinrichtungen und Lokale wieder aufsperren dürfen, ist landesweit Regenwetter angesagt. Die Temperaturen erreichen laut Vorhersage maximal 15 Grad. Dass nicht nur die Schanigärten aufsperren, sondern auch die Innenräume der Lokale, ist gute und schlechte Nachricht zugleich: Gut gegen feuchte Unterkühlung im Gastgarten, eher schlecht zur Prävention gegen Covid-19. Eine kurze Übersicht zum Start.
Was sperrt auf, was noch nicht?
Grundsätzlich dürfen alle Gastronomiebetriebe für Gäste, alle Kultur- und Sportstätten für Publikum und auch die Fitnesscenter und Yoga-Studios für Sportbewegte öffnen. Es ist jedoch zu erwarten, dass am Mittwoch dennoch einiges geschlossen bleiben wird. Das hat mit den Rahmenbedingungen zu tun, die vorgeschrieben werden, um nicht allzu viele Menschen unter zu großem Risiko zusammenkommen zu lassen. Das betrifft die einheitliche Sperrstunde von 22 bis 5 Uhr. Für Fitnesscenter ist das weniger ein Problem als für eine Nachtbar. Die Platz-Beschränkung wiederum, die laut Verordnung eine Person pro 20 m2 in Innenräumen vorsieht, ist für oft kleine Yoga-Studios schwerer einzuhalten als für ein Tenniscenter.
Für etliche Betriebe des gesamten Freizeitsektors wird sich ein Aufsperren kaum oder gar nicht betriebswirtschaftlich lohnen. Die meisten werden freilich dennoch öffnen. Das betrifft nicht nur Lokale, sondern auch Hotels, Museen, diverse Bühnen, Kinos und sogar klassische Nachtklubs haben zum Teil umdisponiert- Hauptsache offen.
Was brauche ich für den Zutritt?
Laut Verordnung ist ein Nachweis einer "geringen epidemiologischen Gefahr" nötig. Die Regierung kommuniziert dies seit Tagen als "3G-Regel" - genesen, geimpft, (negativ) getestet. Dies muss eben nachgewiesen werden, wobei es noch keine allgemeine digitale Lösung dafür gibt. Der Grüne Pass folgt vermutlich Anfang Juni. Der Nachweis ist also analog zu erbringen.
Für Genesene kann dies ein Absonderungsbescheid oder ein Attest des Arztes für eine überstandene Infektion sein. Beides gilt für sechs Monate. Wer sich also im vergangenen Oktober angesteckt hat, gilt nicht mehr als genesen. Alternativ oder auch nach Ablauf der sechs Monate kann ein Antikörpertest vorgelegt werden. In der Verordnung ist vom Nachweis über "neutralisierende Antikörper" zu lesen, der nur durch ein sehr teures, aufwendiges Verfahren erbracht werden kann. Laut Nachfrage beim Gesundheitsministerium reicht aber ein Test, der Antikörper gegen das Spike-Protein des Coronavirus nachweist. Er wird von den meisten Labors für etwa 25 bis 40 Euro angeboten. Das ist zwar nur ein indirekter Nachweis auf neutralisierende Antikörper, aber auch bei Genesenen mit einem alten Absonderungsbescheid ist es möglich, dass keine neutralisierenden Antikörper (mehr) vorliegen. Ein solcher Antikörpertest gilt übrigens nur drei Monate und muss dann erneuert werden.
Bei Geimpften reicht als Nachweis der normale Impfpass, ein Impfkärtchen oder ein Ausruck des E-Impfpasses, wofür aber die Handysignatur benötigt wird. Von der Testpflicht ist man ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung befreit - für drei Monate. Erfolgt in diesem Zeitraum die zweite Impfung, verlängert sich die Gültigkeitsdauer auf neun Monate.
Bei Getesteten ist, wie bisher beim Friseur, ein negatives Testergebnis notwendig. Die Gültigkeitsdauer ist unterschiedlich. Der PCR-Test (in Wien etwa "Alles gurgelt") ist der genaueste, das negative Ergebnis gilt für 72 Stunden. Ein Antigen-Schnelltest aus einer Apotheke oder Teststraße ist für 48 Stunden gültig, wobei es hier immer um den Zeitpunkt des Betretens zum Beispiel eines Lokals geht. Es gibt keine Verpflichtung, bei Auslaufen der Gültigkeitsdauer das Lokal sofort zu verlassen. Diese Tests sind doch deutlich ungenauer. In Verbindung mit dem Zeitraum von 48 Stunden stellt dies die größte Unsicherheit dar, auch wenn sich in einigen Fällen auch Genesene erneut infizieren und Geimpfte trotz Immunisierung erkranken können.
Kann ich auch einen Selbsttest verwenden?
Ja, sie gelten jedoch nur 24 Stunden. Dabei handelt sich um Antigen-Schnelltests mit Abstrich der vorderen Nase. Das ist vor allem deshalb ungenauer, weil in der Eigenanwendung von ungeübten Personen deutlich mehr falsch laufen kann. Zehn solcher Tests pro Monat und Person können kostenlos über Apotheken bezogen werden. Jedes Bundesland wird ein behördliches Registrierungssystem für diese Tests bereitstellen, wobei das Prinzip überall gleich ist: Jeder Test ist mit einem QR-Code versehen, Anwender und Test müssen auf einer Website registriert werden und dann zwei Fotos hochgeladen werden - eins vor dem Abstrich, eins mit dem Ergebnis. In Wien muss dazu ein einmaliger Buchstaben-Code handschriftlich auf den Teststreifen notiert und vor dem zweiten Foto dann sichtbar durchgestrichen werden. In Vorarlberg wurde dieses System bereits erprobt, wobei weniger als zehn Prozent solche Tests einsetzten. Die meisten Personen haben sich das Testzertifikat über eine Teststraße besorgt. Auch dort konnte man sich unter Aufsicht selbst testen. Das wird es in Wien aber nicht geben.
Welche Corona-Regeln gelten abseits der "3G"?
Im Grundsatz gilt: FFP2-Maske ist überall dort Pflicht, wo sie einigermaßen praktikabel ist: beim Betreten eines Lokals, im Geschäft, im Museum, im Taxi, im Kino und so weiter. Beim Essen und Plaudern im Wirtshaus, bei der Sportausübung, in der Sauna und im Freibad ist sie nicht vorgeschrieben. Vor allem im Freien reicht in der Regel das Einhalten des Zwei-Meter-Abstands, im Inneren gilt meistens die Maskenpflicht - auch getestet oder geimpft. Draußen ist die Maske notwendig, wenn viele Menschen auf relativ engem Raum beisammen sind, also bei Demonstrationen, bei Outdoor-Kulturevents, im Fußball-Stadion, auf (Floh-)Märkten. Das gilt aber nur bei organisierten Zusammenkünften, nicht aber bei losen, wenn etwa viele Menschen am Wiener Donaukanal sitzen. An diesen dichten Orten hatte die Stadt Wien Maskenpflicht verhängt, sie aber bereits mit dem Ende des Lockdowns aufgehoben.
Da Veranstalter grundsätzlich die Einhaltung der Abstände gewährleisten müssen, kann es in Einzelfällen dazu führen, dass Veranstaltungen abgesagt werden müssen, wenn zu erwarten ist, dass die vorgeschriebenen Abstände nicht eingehalten werden können. Wichtig ist auch, dass es in der Gastronomie, wie vor ihrer Schließung, eine Registrierungspflicht gibt. Und zwar auch für Geimpfte und Genesene.
Wie viele Menschen dürfen sich treffen?
Das hängt davon ab, wo die Treffen stattfinden. Allgemein gilt: draußen mehr als drinnen. In Lokalen sind maximal vier Erwachsene aus unterschiedlichen Haushalten und sechs Minderjährige erlaubt, im Gastgarten gilt die Regel 10+10, wobei darunter nicht nur eigene Kinder fallen. Es reicht hier die Aufsichtspflicht. Auch beim Sport an öffentlichen Orten, also im Park oder im "Käfig", gilt: maximal zehn Personen sowie gegebenenfalls noch zehn Minderjährige. Der Kick auf der Wiese ist daher wieder möglich. Im Fitnesscenter oder im Yoga-Studio ist für eine Person ein Platz von 20 m2 einzukalkulieren.
Die Regel 4+6 bzw. 10+10 ist übrigens auch in privaten Rahmen anzuwenden, weshalb auf Feierlichkeiten für Hochzeiten und größere Geburtstagsfeste noch gewartet werden muss. Nur Begräbnisse sind hier von einer Beschränkung ausgenommen. Zwar dürfen auch größere Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze stattfinden, ab elf Personen müssen sie jedoch bei der Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden und es dürfen keine Speisen und Getränke verabreicht werden. Das wäre dann aber keine Feier mehr. Zudem greift die 3G-Regel auch hier.
Ab 50 Personen sind zugewiesene Sitzplätze bei Zusammenkünften vorgeschrieben, das geht dann bis 1.500 Personen drinnen (mit Maske) und 3.000 draußen (keine Maskenpflicht). Der Nachweis einer "geringen epidemiologischen Gefahr" ist auch hier vorgesehen. Speis und Trank sind hier möglich, aber unter den Regeln der Gastronomie. Feuerwehrfeste sind daher nur streng adaptiert, wenn überhaupt, möglich.
Bei Zusammenkünften jeglicher Art gilt auch die "Sperrstunde" zwischen 22 und 5 Uhr. Die Ausgangsbeschränkung fällt am 19. Mai weg, eine Restriktion bleibt jedoch. Ab 22 Uhr dürfen sich auch im Freien nur mehr vier Personen und maximal sechs Kinder treffen. Hintergrund für diese Einschränkung ist, größere Gruppenansammlungen zu unterbinden, wenn die Lokale zusperren.
Wie ändern sich die Einreisebestimmungen?
Die Quarantänepflicht fällt. Sie wird nun durch die 3G-Regel ersetzt. Bei Einreise aus Risiko- oder Hochinzidenzstaaten müssen Geimpfte oder Genesene keine Quarantäne antreten, Getestete schon. Das gilt auch für Kroatien, für alle Nachbarstaaten (derzeit) jedoch nicht. Bei Einreisen aus Virusvariantenregionen (derzeit Indien, Südafrika, Brasilien) bleibt die unbedingte Quarantäneanforderung bestehen. (sir)