Spielräume für die Länder bleiben offen. | Anrecht haben alle in Österreich legal lebenden Personen. | Wien. Mit der Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde ein vordringliches Anliegen der österreichischen Sozialpolitik verwirklicht. Diese Neuregelung löst die bis dahin bestehende Sozialhilfe ab. Die Regelungen über die Mindestsicherung bestehen nicht nur in einer Harmonisierung und inhaltlichen Weiterentwicklung der bisherigen Sozialhilferegelungen der Länder, sondern beinhalten ein Gesamtpaket, das sich aus unterschiedlichen Maßnahmen zusammensetzt und auch Beiträge des Bundes inkludiert.
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Trotz der verfolgten Vereinheitlichungsbestrebungen eröffnen sich noch Spielräume für unterschiedliche Regelungen durch die jeweiligen Länder. Darunter fallen etwa Kontrollen der Angaben der Bezieher und eine potenzielle Befristung der Leistung. Die vorgesehen Leistungen können in den Landesgesetzen auch überschritten werden.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören jene Personen, die nicht in der Lage sind, den Bedarf auf Lebensunterhalt und Wohnung für sich selbst und für die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder Lebensgefährten zu decken. Einer volljährigen Person steht ein eigenes Antragsrecht zu. Allerdings muss man seinen gewöhnlichen Aufenthalt (der legal sein muss) im Inland nachweisen können - Staatsbürgerschaft ist nicht notwendig.
Von der Mindestsicherung soll man sich nicht nur Nahrung, Heizung und dergleichen leisten können, sondern auch persönliche Bedürfnisse befriedigen können, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilnahme erlauben.
Auch Sachleistungen
Im Einzelfall kommt aber nicht nur die Überweisung von Geld, sondern auch die Erbringung von Sachleistungen oder die Übernahme von Kosten in Betracht. Leistungen bei Krankheit werden durch Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung erbracht. Laut Hauptverband kommt man durch die Ausbezahlung der Mindestsicherung in die Pflichtversicherung und erhält eine E-Card. Selbstbehalte (z.B. für Heilbehelfe) sollen aber auch bei Beziehern der bedarfsorientierten Mindestsicherung zum Tragen kommen.
Ein Anspruch besteht aber grundsätzlich nur bei Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. In den Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten fallen zum Beispiel Personen, die mangels Anwartschaft die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld nicht erfüllen. Aber auch Personen, die aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung ein unter dem Satz der bedarfsorientierten Mindestsicherung liegendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehen.
Ausgangswert für die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist der aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge resultierende Nettobetrag. Für das Jahr 2010 ergibt dies einen Wert von 744 Euro. Diese Leistung gebührt 12 Mal jährlich (manche Länder beabsichtigen allerdings, die Mindestsicherung 14 Mal jährlich auszuzahlen).
Abschläge in WG
Es wird davon ausgegangen, dass in einem Zweipersonenhaushalt lebende Anspruchsberechtigte insgesamt 150 Prozent dessen bekommen, was einem Alleinstehenden zusteht - beide Personen erhalten demnach 75 Prozent der Leistung. Diese Regelung erfasst nicht nur Paare, sondern auch bloße Haushalts- oder Wohngemeinschaften.
Der Betrag ist aber im Zusammenhang mit den Wohnkosten variabel. Übersteigen diese Wohnkosten 25 Prozent der Grundleistung, werden wahrscheinlich zusätzliche Leistungen zuerkannt. Ist der Wohnbedarf anderweitig gedeckt (Dritte stellen eine Wohnung zur Verfügung, oder man lebt im Eigenheim), kann die Grundleistung wiederum um 25 Prozent reduziert werden.
Ob und inwieweit eine geleistete Wohnbeihilfe auf den 25-prozentigen Wohnkostenanteil angerechnet wird, bleibt den Ländern überlassen. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs können weiters auch an Dritte (Vermieter) ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder eine bessere Deckung des Wohnbedarfs erreicht werden kann.
Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich. Seinen ausführlichen Beitrag lesen Sie in der Zeitschrift Asok des Linde Verlages.